Tz. 3
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Das FG Köln hat im Urteil vom 08.10.2009, EFG 2010, 367 zum Begriff Sport Stellung genommen. Nach den Ausführungen des FG hat sich der Begriff des Sports zu einem umgangssprachlichen Begriff entwickelt, der einem ständigen Wandel unterliegt. Während für den Deutschen Olympischen Sportbund die motorische Aktivität im Vordergrund stehen, so dass Denkspiele oder die Dressur von Tieren nicht als Sport angesehen würden, sei das umgangssprachliche Verständnis von Sport wesentlich weiter gefasst. Mit Sport werde häufig Wettkampf und Leistung assoziiert, was sich beispielsweise in Begriffen wie Denksport oder Gedächtnissport niederschlage und auch darin, dass verschiedene Vertreter und Verbände solcher "Sportarten" sich darum bemühen, vom IOC als olympische Sportart anerkannt zu werden.
Das FG legt deshalb ein breites Verständnis von Sport zugrunde und erkennt neu aufgekommene Sportarten an. Dazu gehört auch ausdrücklich Breitensport, der in Form von Kursen angeboten wird, z. B. Pilates, Body-Forming, Powergymnastik etc.
Unter Sport sei nicht allein die Vorbereitung auf einen Wettbewerb zu verstehen, sondern eine allgemeine körperliche Ertüchtigung über das gewöhnliche Maß hinaus. Dies entspricht nach Ansicht des FG dem heute in der Bevölkerung vorherrschenden Verständnis von Sport. Gerade diese so genannten Trendsportarten sprechen einen großen Kreis von Interessenten an, die sich durch die Teilnahme an solchen Kursen zur Bewegung motiviert fühlen, ohne auf Wettkämpfe aus zu sein, so das Gericht.
Das FG betonte aber, dass nicht jede Bewegung als Sport anzusehen sei. Maßgebend sei, dass die Bewegung vorrangig mit dem Ziel ausgeübt wird, sich körperlich zu ertüchtigen. Deshalb sei z. B. Wandern, auch wenn es unzweifelhaft der körperlichen Ertüchtigung dient, im Gegensatz zum Nordic Walking, kein Sport. Beim Wandern stehe das Naturerlebnis im Vordergrund.
Durch das Urteil des BFH vom 12.11.1986 (BFH/NV 1987, 705) gehört aber auch das Wandern zu den sportlichen Betätigungen.
Zum Begriff "Sport" s. auch das Urteil des BFH vom 29.10.1997, BStBl II 1998, 9.
Hinweis:
Die Spezialvorschrift des § 67a AO (Anhang 1b) schließt die Anwendung der Grundregel zur Annahme eines Zweckbetriebes nach § 65 AO (Anhang 1b) nicht aus (s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154). Sportvereine, die mit einer wirtschaftlichen Aktivität die Bedingungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllen, unterhalten dann einen weiteren Zweckbetrieb nach § 65 AO (Anhang 1b).