Tz. 136
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Ein Sportler des Vereins gilt als unbezahlt, wenn er vom Verein oder einem Dritten nicht über eine Aufwandsentschädigung hinaus Vergütungen oder andere Vorteile erhält.
Als Bezahlung gelten nicht, wenn
- dem Sportler vom Verein oder einem Dritten der von ihm durch Einzelnachweis nachgewiesene Aufwand erstattet wird. In diesem Fall kann die monatliche Durchschnittspauschale von 520 EUR – höchstens 6.240 EUR im Jahr überschritten werden;
- die pauschale Aufwandsentschädigung von durchschnittlich 520 EUR pro Monat, jährlich 6 240 EUR nicht übersteigt (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32ff., Anhang 2).
Tz. 137
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die an den Sportler geleisteten Zahlungen von Seiten des Vereins oder einem Dritten sind bei ihm für Zwecke der Lohnsteuer immer auf Steuerfreiheit bzw. Steuerpflicht zu überprüfen. U.U. kann auch Sozialversicherungspflicht in Betracht kommen. S. zur Arbeitnehmereigenschaft von Amateur-Fußballspielern auch das Urteil des BFH vom 23.10.1992, BStBl II 1993, 303. In diesem Urteil wird u. a. entschieden, dass dann kein Arbeitslohn vorliegt, wenn die Vergütungen die mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen der Spieler nur unwesentlich übersteigen (s. hierzu auch H 19.0 LStH, Anhang 8a).
Tz. 138
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wichtig!
- Die o. g. Ausführungen dienen der Einordnung, ob ein Sportler unbezahlt ist. Aus dieser Tatsache können dann Kriterien für die Zuordnung von Einnahmen beim Verein abgeleitet werden. Der Verein als Arbeitgeber hat aber die ausgezahlten Beträge immer auf lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu überprüfen.
- Werden Wohnungen an Sportler kostenlos überlassen, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil (Sachbezug), der ebenfalls auf lohnsteuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Folgen zu überprüfen ist.
- Die kostenlose Gestellung eines Fahrzeugs ist ebenfalls Sachbezug. Die 1 %-Regelung ist zu beachten. Derartige Vorteile können nicht zusätzlich zu den genannten Pauschalen, die für die Einordnung unbezahlter/bezahlter Sportler gelten, gewährt werden, weil Sachbezüge in Geldeswert umzurechnen sind.
Tz. 139
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden höhere Beträge als die Pauschale von durchschnittlich 520 EUR im Monat an den Sportler vom Verein oder einem Dritten gezahlt, wirkt dies für die Annahme der Zweckbetriebseigenschaft "Sport" schädlich, wenn die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind (hier Zweckbetriebsgrenze von brutto 45 000 EUR). Der Sportler gilt als bezahlt. Alle Veranstaltungen, bei denen dieser betreffende Sportler eingesetzt wurde (Vergangenheit und Zukunft bezogen auf ein Jahr), rechtfertigen die Einordnung der Einnahmen in einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Mit diesem wird, unter Beachtung der Besteuerungsfreigrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b), ggf. partielle Steuerpflicht ausgelöst.
Tz. 140
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Hinweis:
Die Verwaltung definiert die in § 67a AO (Anhang 1b) enthaltenen Begriffe "Vergütungen oder andere Vorteile" abweichend von den Vorschriften des Lohnsteuerrechts. Den Beträgen, die an die Spieler zur Auszahlung kommen, sollen für die Beurteilung, ob ein Einsatz von unbezahlten bzw. bezahlten Sportlern erfolgt ist, auch hinzugerechnet werden:
- Entrichtung von Pauschalabgaben an die Bundesknappschaft für Mini-Jobs;
- die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Tz. 141
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Maßgebend für die Begriffe Vergütungen oder andere Vorteile soll nach Auffassung der Verwaltung folglich der Bruttobetrag sein. Folgt man dieser Auffassung, müssten auch steuerfreie Einnahmen (Lohnzahlungen) für die Ermittlung der im AEAO zu § 67a AO TZ 32 (Anhang 2) genannten pauschalen Aufwandsentschädigung relevant sein.
Diese Tatsache führt dazu, dass sich für die Einordnung von sportlichen Veranstaltungen (Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) erhebliche Schwierigkeiten ergeben.
M.E. ist für die Definition Vergütungen oder andere Vorteile das Tatbestandsmerkmal Arbeitslohn maßgebend.
Tz. 142
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wird die Lohnsteuer pauschaliert (Regelfall), ist auf die Pauschalierung § 40 Abs. 3 EStG (Anhang 10) anzuwenden. Nach § 40 Abs. 3 EStG (Anhang 10) hat der Arbeitgeber die pauschale Lohnsteuer, Lohnkirchensteuer und den Solidaritätszuschlag zu übernehmen. Er ist auch der Schuldner dieser pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge.
R 19.3 LStR (Anhang 8a) bestimmt, was zum Arbeitslohn gehört. Lohnsteuerbeträge gehören zum Arbeitslohn, soweit kein Fall des § 40 Abs. 3 EStG (Anhang 10) vorliegt. Da es sich um einen Fall des § 40 Abs. 3 EStG (Anhang 10) handelt, findet keine Zurechnung zum Arbeitslohn statt.
Diese Tatsache dürfte auch für die an die Bundesknappschaft abzuführenden Pauschalabgaben, die vom Arbeitgeber zu übernehmen sind, gelten.
Tz. 143
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wegen der sehr unklaren Rechtslage und der etwaigen steuerlichen Nachteile, die sich ergeben können (Einordnung der Einnahme...