Tz. 37

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

§ 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) fordert, dass die Vergütungen oder anderen Vorteile für den eingesetzten bezahlten Sportler ausschließlich aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben geleistet werden müssen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27, Anhang 2). Die Zahlungen können aber auch durch eine dritte Person (Sponsor) geleistet werden.

 

Tz. 38

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Der AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28, 29 (Anhang 2) fordert darüber hinaus, dass

  • auch die anderen Kosten aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport", ggf. aber auch aus den weiteren vom Verein unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten (Sponsoren) geleistet werden müssen;
  • auch eine Aufteilung der Kosten auf den unbezahlten bzw. bezahlten Sport unterbleiben muss;
  • auch die Aufwandsentschädigungen (-ersatz) an die unbezahlten Sportler bei Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" (es wurden anlässlich einer Veranstaltung sowohl unbezahlte als auch bezahlte Sportler eingesetzt) grundsätzlich aus den Einnahmen dieses Betriebes bestritten werden sollen.

M.E. kann § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) nur dahingehend ausgelegt werden, dass lediglich die Ausgaben (Vergütungen oder anderen Vorteile) für den "bezahlten Sportler" aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben oder von Dritten geleistet werden, bestritten werden müssen.

 

Tz. 39

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Die Verwaltung legt den Gesetzestext sehr großzügig aus und lässt im AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28ff. (Anhang 2) weitere Vereinfachungsregelungen zu:

Zitat

Zitat

Aus Vereinfachungsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Aufwandspauschalen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 32, Anhang 2 – im Durchschnitt pro Monat 520 EUR, jährlich 5 400 EUR) an unbezahlte Sportler nicht als Betriebsausgaben des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes behandelt, sondern aus Mitteln des ideellen Bereichs abgedeckt werden.

 

Tz. 40

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Wenn schon eine Zahlung aus Mitteln des ideellen Bereichs zugelassen wird, müsste m. E. auch eine Zahlung (Abdeckung) aus Mitteln der übrigen Tätigkeitsbereiche (auch des steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeitsbereichs Zweckbetrieb oder der vermögensverwaltenden Tätigkeit) zulässig sein. M.E. kann die Abdeckung der Kosten für den unbezahlten Sport auch aus den Mitteln folgender Tätigkeitsbereiche erfolgen:

  • Vermögensverwaltungen,
  • Zweckbetriebe,
  • andere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
 

Tz. 41

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Folgt man der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b), müsste eine Bestreitung aus den Mitteln dieser vorgenannten Tätigkeitsbereiche steuerpflichtigen Charakter haben. Dies kann aber m. E. vom Gesetzgeber nicht gewollt sein. Außerdem muss für das Tatbestandsmerkmal Mittel nach meiner Rechtsauffassung auch die Definition, die im AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 TZ 3 AO (Anhang 2) wiedergegeben wird, herangezogen werden. Nach der zitierten Verwaltungsanweisung dürfen sämtliche Mittel nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung dürfen nur für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke zum Einsatz kommen.

 

Tz. 42

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Eine mögliche Berechnungsmethode ergibt sich aus den nachfolgenden Schaubildern in Tz. 44 und Tz. 46.

 

Tz. 43

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Hinweis:

  • Erfolgt der Ausgleich von Verlusten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb durch Umlagen und Zuschüsse, sind derartige Zahlungen an die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft keine steuerbegünstigten Zuwendungen/Spenden. U.U. kann Schenkungsteuerpflicht in Betracht kommen, weil derartige Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zufließen.
  • Vgl. auch die Vereinfachungsregelungen in § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) und die von der Verwaltung getroffenen Regelungen in AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28–30 (Anhang 2).
 

Tz. 44

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Mögliche Berechnungsmethode zur Anwendung § 67a Abs. 3 Satz 3 AO
 
    EUR
Einnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport"
 
+ Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben "Werbung" bezahlter Sport …………
+ Einnahmen aus den übrigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben …………
+ Einnahmen (Vergütungen und Vorteile) von Dritten (Sponsorengelder) …………
Summe der Einnahmen …………
./. Vergütungen oder andere Vorteile, die über eine Aufwandsentschädigung hinausgehen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27, Anhang 2) …………
Ergebnis I …………
./. Übrige Rahmenkosten (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 28–30, Anhang 2) …………
Ergebnis II …………
  • Ist das Ergebnis I positiv, bleibt die Steuerbegünstigung erhalten.
  • Ist das Ergebnis I negativ, kann diese Tats...

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