Tz. 55

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Preisgelder sind sonstige Vorteile, die einem/r Sportler/-in gewährt werden. Geht die Zahlung eines Preisgeldes über eine Aufwandsentschädigung hinaus, führt diese Tatsache zur Annahme eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 35, Anhang 2).

 

Tz. 56

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Für den Reit- und Pferdesport gilt das Nachfolgende als "lex specialis":

Die Zahlung von Geldpreisen anlässlich von Reit- und Fahrturnieren erfolgt grundsätzlich an die Besitzer der Pferde. Da die Geldpreise für die Aufzucht des Pferdes bestimmt sind, ist kein Zufluss beim Reiter erfolgt. Der Reiter bleibt in allen Fällen der Zahlung von Geldpreisen "unbezahlter Sportler".

Einnahmen aus Sportveranstaltungen des Reit- und Pferdesports sind daher dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb i. S. v. § 67a AO, Anhang 1b) zuzurechnen, mit der Maßgabe der Ertragsteuerfreiheit und der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), soweit kein Steuerbefreiungstatbestand nach § 4 UStG (Anhang 5) greift.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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