Tz. 62
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Einnahmen aus dem bezahlten Sport sind
- entweder dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt)
- oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "bezahlter Sport" zuzuordnen.
Es wird u. U. beim Vorliegen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Steuerpflicht ausgelöst. Werden die Bedingungen, die der Gesetzgeber in § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) fordert und die im AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 27ff. (Anhang 2) konkretisiert sind, beachtet, ist keine Gefahr für die Aberkennung der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit gegeben.
Tz. 63
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Etwaige Gewinne bzw. Überschüsse, die dann in diesem Tätigkeitsbereich erzielt werden, unterliegen der Ertragsteuerpflicht. Getätigte Umsätze, die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, unterliegen dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) von derzeit 19 %, soweit keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Tz. 64
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug gelangen. Nach § 67a Abs. 3 Satz 3 AO (Anhang 1b) ist auch eine Mittelverwendung aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (z. B. aus einer in eigener Regie geführten Vereinsgaststätte) möglich. D.h., Vergütungen und andere Vorteile an bezahlte Sportler können auch aus anderen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zum Ausgleich des Verlustes, der im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" entstanden ist, geleistet werden.
4.1 Mittel des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport"
Tz. 65
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Mittel des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes "bezahlter Sport" sind alle Einnahmen und Einkünfte, die wirtschaftlich (unmittelbar und mittelbar) mit den Veranstaltungen, an denen "bezahlte Sportler" teilnehmen, im Zusammenhang stehen. Hierzu gehören z. B. Eintrittsgelder der Zuschauer, der Verkauf von Speisen und Getränken, der außerhalb einer bestehenden Vereinsgaststätte erzielt wird und anlässlich dieser "Veranstaltungen" erfolgt.
Tz. 66
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Einnahmen, die aus Werbemaßnahmen des "bezahlten Sports" erzielt werden, können entweder dem Tätigkeitsbereich "Vermögensverwaltung" (Rechte wurden an einen Dritten übertragen) oder einem eigenständigen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Werbung" zugeordnet werden. Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. Trikots, Sportschuhen, Helmen) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
Tz. 67
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Tätigen Sponsoren Sachzuwendungen für den "bezahlten Sport" (Einordnung in den Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird unterstellt) und erhalten sie von Vereinsseite aktive Gegenleistungen, sind diese Zuwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Derartige Sachzuwendungen sind der Umsatzsteuer zu unterwerfen, können aber, da sie verbraucht werden, wieder als Betriebsausgaben abgesetzt werden.
Für derartige Sachzuwendungen kann aber der Verein dem Zuwendenden keine Zuwendungsbestätigungen erteilen, weil der Zufluss dieser Sachzuwendungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfolgen hat. U.U. wird auch für derartige Sachzuwendungen Schenkungssteuerpflicht ausgelöst.
Tz. 68
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden auch durch den unbezahlten Sport Werbeeinnahmen erzielt, ist eine Trennung der ggf. bereits vorhandenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe erforderlich, weil die Gewinnermittlung (Besteuerung) für diese Werbeeinnahmen u. U. nach § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) vorzunehmen ist (Pauschalierung des Gewinns mit 15 % der Einnahmen). Einzelheiten hierzu s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29–31, Anhang 2.
Dies gilt aber nicht für Einnahmen, die aus der Werbung erzielt werden, wenn die sportlichen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind. Den Einnahmen aus der Werbung sind dann die unmittelbar mit diesem Betätigungsfeld im Zusammenhang stehenden Ausgaben gegenüberzustellen. Die Pauschalierungsmöglichkeit scheidet in diesen Fällen aus (s. AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 31, Anhang 2).
4.2 Gewinnermittlung
Tz. 69
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Überschuss (Gewinn) ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Gegenüberzustellen sind alle Betriebseinnahmen und -ausgaben aus
- dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt) bzw.
- dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" (Bedingungen, die § 67a AO, Anhang 1b, fordert, sind nicht mehr erfüllt).
Das sind auf der
Ertrags-(Einnahmen-)Seite |
Aufwands-(Ausgaben-)Seite |
- Eintrittsgelder der Zuschauer
- Geld- und Sachzuwendungen der Sponsoren
- Erträge aus der Werbung,...
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