Tz. 69
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Der Überschuss (Gewinn) ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zu ermitteln. Gegenüberzustellen sind alle Betriebseinnahmen und -ausgaben aus
- dem Zweckbetrieb "Sport" (Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b sind erfüllt) bzw.
- dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Sport" (Bedingungen, die § 67a AO, Anhang 1b, fordert, sind nicht mehr erfüllt).
Das sind auf der
Ertrags-(Einnahmen-)Seite | Aufwands-(Ausgaben-)Seite |
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Tz. 70
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Bei der Gewinnermittlung des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes können aber nicht die Aufwendungen berücksichtigt werden, die bei der Körperschaft (dem Verein) bei der Erfüllung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke angefallen sind (Ausgaben aller übrigen Tätigkeitsbereiche), die keine wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?
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