Tz. 73

Stand: EL 138 – ET: 08/2024

Werden anlässlich von sportlichen Veranstaltungen auch gesellige Veranstaltungen (Disco-Abende, Tanzveranstaltungen etc.) durchgeführt, sind die Einnahmen aus diesem Bestätigungsfeld (z. B. Eintrittsgelder, Verkauf von Speisen und Getränken) dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die unmittelbar mit diesen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Kosten können als Betriebsausgaben abgezogen werden.

Die Entgelte sind für Zwecke der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen. Vorsteuerbeträge können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zum Abzug gelangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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