Tz. 93
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Hier ist zwischen der Vermietung auf längere und der Vermietung auf kurze Dauer (z. B. stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt worden sind) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2).
Tz. 94
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Vermietung auf längere Dauer ist dem Bereich der steuerfreien Vermögensverwaltung zuzuordnen, sodass sich die Frage der Behandlung als Zweckbetrieb i. S. d. § 67a AO (Anhang 1b) dort nicht stellt, weil die Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen und -vergünstigungen partizipiert. Für Zwecke der Umsatzsteuer können die Umsätze nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei behandelt werden. Wird aber zur Steuerpflicht optiert (s. § 9 UStG, Anhang 5), sind die Entgelte mit dem derzeitig gültigen ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern.
Tz. 95
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen. Sie ist jedoch selbst keine "sportliche Veranstaltung", sondern ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist als Zweckbetrieb i. S. d. § 65 AO (Anhang 1b) anzusehen, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, 12, Anhang 2). Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines "echten" Mitglieds s. AEAO zu § 67a TZ 12, Anhang 2.
Bei der Vermietung auf kurze Dauer an Nichtmitglieder tritt der Verein dagegen in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Die mit der Gemeinnützigkeit verbundenen Steuervergünstigungen erstreckten sich daher nicht auf diese Art der Vermietung (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2). Die Einnahmen sind im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Tz. 96
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wird den Mitgliedern Sportunterricht erteilt und gleichzeitig eine Sportstätte (z. B. Tennishalle) vermietet, ist eine einheitliche Beurteilung des Sachverhalts notwendig. M.E. kann es sich in einem solchen Fall nur um Einnahmen aus "sportlichen Veranstaltungen" handeln, weil die Erteilung des Sportunterrichts im Vordergrund steht und die Vermietung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtung als unselbständige Nebenleistung zur Hauptleistung anzusehen ist.
Tz. 97
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Werden im Zusammenhang mit der Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auch bewegliche Gegenstände überlassen (Tennisschläger, Golfschläger, Schlittschuhe, Rollschuhe etc.), stellt die entgeltliche Überlassung dieser Gegenstände eine Nebenleistung dar, die das Schicksal der Hauptleistung teilt (s. BFH vom 30.03.2000, BStBl II 2000, 705), AEAO zu § 67a AO TZ 14, Anhang 2.