Ergebnis Fall A:
Im Kalenderjahr 08 hat der Sportler eine Gesamtvergütung i. H. v. 2 140 EUR erhalten. Auf die Spielzeit einschließlich der Vorbereitungszeit entfallen sechs Monate (Juli–Dezember 08). Die durchschnittliche pauschale Aufwandsentschädigung beträgt:
2 140 EUR : 6 Monate |
356,66 EUR |
Die pauschale Aufwandsentschädigung übersteigt somit nicht die steuerlich zulässige Höchstgrenze von 520 EUR. Alle "sportlichen Veranstaltungen" des Jahres 08 erfüllen beim Einsatz dieses Sportlers die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) und rechtfertigen somit die Annahme eines Zweckbetrieb "unbezahlter Sport". Weitere Bedingung ist aber, dass die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) nicht überschritten wird.
Wenn die Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) überschritten wird und vom Optionsrecht kein Gebrauch gemacht wurde, sind die Einnahmen aus allen sportlichen Veranstaltungen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Darüber hinaus ist auch hier die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) in diesem Tätigkeitsbereich überschritten. Besteuerungsgrundlagen sind festzustellen.
Ergebnis Fall B:
Die Gesamtvergütung, die an den Sportler im Jahr 08 ausgezahlt wurde, beträgt 3 300 EUR. Auf die Spielzeit einschließlich der Vorbereitungszeit entfallen sechs Monate (Juli–Dezember 08). Die durchschnittliche pauschale Aufwandsentschädigung/Zuwendung beträgt:
3 120 EUR : 6 Monate |
550 EUR |
Die monatliche pauschale Aufwandsentschädigung übersteigt die steuerlich zulässige Höchstgrenze von 520 EUR. Alle "sportlichen Veranstaltungen" des Jahres 08, die unter Einsatz dieses Sportlers durchgeführt werden, erfüllen, wenn der Verein von seinem Optionsrecht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) Gebrauch gemacht hat, nicht mehr die Voraussetzungen des § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b). Es handelt sich vielmehr um Veranstaltungen mit einem "bezahlten Sportler". Durch den Einsatz dieses "bezahlten Sportlers" anlässlich von sportlichen Veranstaltungen wird partielle Steuerpflicht ausgelöst, weil alle Einnahmen aus den sportlichen Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.
Würde der Verein aber die Bedingungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen (Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (Bruttoeinnahmen) von 45 000 EUR), wäre die Bezahlung dieses Sportlers nicht schädlich für die Einordnung der Einnahmen in den Zweckbetrieb "Sport". Es ergeben sich in diesem Fall keine ertragsteuerlichen Folgen.