1. Zweckbetriebsgrenze Sport nach § 67a Abs. 1 AO
Tz. 107
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
In § 67a Abs. 1 AO hat der Gesetzgeber folgende Regelung getroffen:
Sportliche Veranstaltungen des unbezahlten und bezahlten Sports sind dann ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer (also brutto) insgesamt 45 000 EUR im Jahr nicht übersteigen.
1.1 Bruttoeinnahmefreigrenze von 45 000 EUR
Tz. 108
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Die Zweckbetriebsfreigrenze ist eine Bruttoeinnahmefreigrenze. D.h., es sind bei der Ermittlung der Zweckbetriebsfreigrenze die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Für die Zweckbetriebsgrenze sind alle Einnahmen (brutto) aus allen sportlichen Veranstaltungen und aus allen Abteilungen eines Vereins innerhalb eines Jahres festzustellen und zu addieren. Übersteigen die Einnahmen nach der durchgeführten Ermittlung nicht die Grenze von 45 000 EUR, tritt Ertragsteuerbefreiung ein, weil die Körperschaft mit einem Zweckbetrieb nicht ertragsteuerpflichtig wird.
Für Zwecke der Umsatzsteuer sind die Entgelte bei Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift nach § 4 Nr. 22 Buchst. a oder Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht kommt.
Wird die Freigrenze von 45 000 EUR überschritten, sind alle Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen eines Vereins als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln, es sei denn, der Verein hat von seinem Optionsrecht Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 AO, Anhang 1b). In diesem Fall ist aber die Bindungsfrist von fünf Veranlagungszeiträumen zu beachten.
Eine Abgrenzung, ob unbezahlte oder bezahlte Sportler bei den Veranstaltungen, die die Bedingungen für die Annahme eines Zweckbetriebs erfüllten, zum Einsatz gekommen sind, ist nicht mehr vorzunehmen, Umkehrschluss aus der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b). Wird die Zweckbetriebsfreigrenze überschritten (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b), ist auch gleichzeitig die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Besteuerungsgrundlagen sind dann durch die Finanzbehörde festzustellen.
1.1.1 Steuerliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen
Tz. 109
Stand: EL 138 – ET: 08/2024
Wie bereits ausgeführt (s. Tz. 108) sind die Einnahmen (brutto) beim Überschreiten der Zweckbetriebsfreigrenze einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gültige Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) von 45 000 EUR wird somit ebenfalls überschritten.
- Gemeinsam mit anderen wirtschaftlichen Betätigungen (weiteren steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) führt diese Tatsache zur Ertragsbesteuerung dieses Tätigkeitsbereiches. D.h., es sind Besteuerungsgrundlagen durch die zuständige Finanzbehörde festzustellen.
- Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis mit einem positiven Betrag ab, ist dieses Ergebnis noch um die Freibeträge von 5 000 EUR bei der Körperschaftsteuer (§ 24 KStG) und 5 000 EUR bei der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) zu kürzen. Ggf. nur bis zur Höhe des Einkommens bzw. bis zur Höhe des Gewerbeertrags.
- Sind keine anderen wirtschaftlichen Betätigungen vorhanden und schließt das ertragsteuerliche Ergebnis negativ ab, ist das Ergebnis für Zwecke der Ertragsteuern (Körperschaft- und Gewerbesteuer) als Verlustvor- oder Verlustrücktrag zu behandeln (s. § 10d EStG, Anhang 10; § 10a GewStG, Anhang 7).
- Für Zwecke der Gemeinnützigkeit kann diese Tatsache zur Aberkennung aller Steuerbefreiungen und -vergünstigungen führen, da im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Verluste erzielt werden dürfen, AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 4. Die ursprünglich steuerbefreiten Tätigkeitsbereiche (Vermögensverwaltung, Zweckbetriebe) werden dann ertragsteuerpflichtig. Umsatzsteuerlich können Steuerbefreiungen und Steuerermäßigungen nicht mehr in Anspruch genommen werden. Der Steuersatz beträgt im Regelfall 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Ermäßigte besteuerte Umsätze sind ggf. einer Nachversteuerung zu unterwerfen (Differenz von 7 % zu 19 % = 12 %).
- Da die Vereine in der Regel mit ihren sportlichen Veranstaltungen keine Überschüsse, sondern Verluste erwirtschaften, kann ein Sportverein bei Anwendung von § 67a AO (Anhang 1b) sehr schnell seine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit verlieren. Es sei denn, es stehen aus anderen wirtschaftlichen Betätigungen in diesem Tätigkeitsbereich Gewinne zur Verfügung, sodass ein Ausgleich (Verrechnung) erfolgen kann.
- Da der Gesetzgeber die Verrechnung zwischen steuerpflichtigen Betätigungen untereinander zulässt, können, wenn andere steuerpflichtige Betätigungen vorhanden sind, Verluste aus sportlichen Veranstaltungen mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger Betätigung verrechnet werden. Diese Tatsache kann dazu führen, dass das ertragsteuerliche Ergebnis für die Körper...