I. Grundvoraussetzungen
1. Steuerpflicht
Tz. 1
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Die Verpflichtung Steuererklärungen abzugeben, besteht dann, wenn eine generelle Steuerpflicht besteht.
Gemäß § 1 KStG unterliegen Vereine als sonstige juristische Personen des privaten Rechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (vgl. Anhang 3) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Für nicht rechtsfähige Vereine bestimmt sich die persönliche Steuerpflicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 KStG (vgl. Anhang 3). Soweit die gemeinnützige Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH ausgeübt wird, ergibt sich diese Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
2. Tatsächliche Geschäftsführung
Tz. 2
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
§ 63 Abs. 3 AO bestimmt, dass die tatsächliche Geschäftsführung durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben zu erbringen ist.
Zu diesen Aufzeichnungspflichten gehört auch die Abgabe der Steuererklärungen. Nicht verkannt werden darf aber, dass allein die verspätete Abgabe der Steuererklärungen nicht ausreichend ist, um einem Verein die Gemeinnützigkeit zu entziehen Das FG Münster hat im Urteil vom 30.06.2011 (EFG 2012, 492) ausgeführt, dass die verspätete Abgabe zumindest dann nicht zum Entzug der Gemeinnützigkeit führt, wenn die verspätete Abgabe nicht zugleich zu einer Steuerhinterziehung führt.
II. Abgabepflicht von Steuererklärungen
1. Grundsätzliches
Tz. 3
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Zentrale Vorschrift ist verfahrensrechtlich § 149 AO. Die Bestimmung aber, wer zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, ergibt sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen (§ 149 Abs. 1 Satz 1 AO).
Hier gelten insbesondere folgende Vorschriften der Einzelsteuergesetze:
Dies sei verdeutlicht am Beispiel der Körperschaftsteuer. Soweit Vereine einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, der die Besteuerungsgrenze des § 64 AO (vgl. Anhang 1b) überschreitet, so müssen diese jährlich eine Körperschaftsteuererklärung abgeben. Dies ergibt sich aus § 55 Abs. 3 EStG, da nach § 31 Abs. 1a Satz 1 KStG auf die Durchführung der Besteuerung einschließlich der Anrechnungen zur Errichtung der Körperschaftsteuer die Vorschriften des EStG anzuwenden sind, soweit das KStG nichts anderes bestimmt.
2. Abgabezeitpunkt
Tz. 4
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Der Abgabezeitpunkt bestimmt sich sodann nach § 142 Abs. 2 AO (vgl. Anhang 1b): Soweit die Steuergesetze nichts anderes bestimmen, sind Steuererklärungen, die auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt bestehen, spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben.
Die siebenmonatige Frist ergibt sich durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, in dem die bisher geltende fünfmonatige Frist auf sieben Monate verlängert wurde (vgl. § 10a Abs. 4 EGAO). Diese Frist verlängert sich aber nach § 149 Abs. 3 AO auf den 28.02. des übernächsten Kalenderjahres, soweit die Vereine für die Erstellung der Steuererklärungen einen steuerlichen Berater beauftragt haben.
Damit ergeben sich folgende Abgabefristen:
- Für Vereine, die selbstständig ihre Steuererklärungen erstellen, gilt der 31.07. des Folgejahres als Abgabezeitpunkt;
- für Vereine mit steuerlichen Beratern gilt der 28.02. des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres.
Tz. 4
Stand: EL 115 – ET: 03/2020
Eine Steuererklärung ist auch dann abzugeben, wenn die Finanzbehörde zur Abgabe auffordert (§ 149 Abs. 1 Satz 2 AO; Anhang 1b). Bedeutend ist, dass die Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärungen auch bestehen bleibt, falls die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO (Anhang 1b) geschätzt hat.
Zusätzlich zu beachten sind die Bestimmungen des § 149 Abs. 4 AO (Anhang 1b), wonach es der Finanzverwaltung ermöglicht wird, auch von beratenen steuerpflichtigen Vereinen die Abgabefrist zu verkürzen, falls folgende Voraussetzungen gegeben sind:
- Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden Erklärungen nicht oder verspätet abgegeben.
- Für den vorangegangenen Besteuerungszeitraum wurden innerhalb von drei Monaten vor Abgabe der Steuererklärung oder innerhalb von drei Monaten vor dem Beginn des Zinslaufs nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt.
- I.S.d. § 233 Abs. 2 Satz 1 AO (Anhang 1b) wurden nachträgliche Voraussetzungen festgesetzt.
- Vorauszahlungen für den Besteuerungszeitraum außerhalb einer Veranlagung wurden herabgesetzt (Herabsetzungsantrag).
- Die Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum hat zu einer Abschlusszahlung von mindestens 25 % der festgesetzten Steuer oder mehr als zu 10 000 EUR geführt.
- Voraussichtlich ist mit einer Abschlusszahlung von 10 000 EUR zu rechnen.
- Eine Außenprüfung ist vorgesehen.
- Ein Betrieb wurde eröffnet oder einges...