Dipl.-Finanzwirt Hans-Georg Reuber
Stand: EL 110 – ET: 02/2019
Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich zum einen nach der Höhe des Arbeitslohnes und zum anderen nach der Steuerklasse und der Zahl der Kinder. Arbeitnehmer werden daher in Steuerklassen eingereiht. Für die Bescheinigung der Steuerklasse und die Zahl der Kinder sind grundsätzlich die Verhältnisse zu Beginn eines Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte von der zuständigen Gemeinde ausgestellt wird, maßgebend.
Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer werden aus diesem Grund in die nachfolgenden Steuerklassen eingereiht (s. § 38b EStG, Anhang 1b). Seit dem Veranlagungszeitraum 2012 betrifft § 38b EStG (s. Anhang 10) auch beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer.
Steuerklasse I
In der Steuerklasse I werden nach der gesetzlichen Vorschrift § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG und § 2 Abs. 8 EStG (s. Anhang 10) unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer eingereiht, die
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ledig oder |
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verheiratet, verpartnert, verwitwet oder geschieden bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG ganzjährig nicht erfüllt sind und bei denen die Voraussetzungen für die Steuerklassen III oder IV nicht in Betracht kommen. |
Steuerklasse II
Die Steuerklasse II erhalten Personen der Steuerklasse I, wenn diese Personen den vollen oder halben Kinderfreibetrag für ein Kind erhalten, das ihnen zuzuordnen ist, d. h. wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für Alleinstehende (s. § 24b EStG und § 2 Abs. 8 EStG) zu berücksichtigen ist (s. § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG, Anhang 10).
Steuerklasse III
In die Steuerklasse III gehören nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG und § 2 Abs. 8 EStG Arbeitnehmer, die
1. |
verheiratet/verpartnert sind, wenn die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und der Ehegatte des Arbeitnehmers keinerlei Arbeitslohn bezieht oder der Ehegatte/Lebenspartner des Arbeitnehmers auf Antrag in die Steuerklasse V eingereiht wird, |
2. |
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte/Lebenspartner im Zeitpunkt seines Todes nicht dauernd getrennt gelebt haben und beide unbeschränkt steuerpflichtig waren, für das Kalenderjahr des Todes und das Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte/Lebenspartner verstorben ist, |
3. |
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
a) |
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide Ehegatten/Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und |
b) |
der andere Ehegatte/Lebenspartner wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind |
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist. |
Steuerklasse IV
In die Steuerklasse IV gehören nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 EStG und § 2 Abs. 8 EStG (s. Anhang 10) verheiratete Arbeitnehmer, wenn die Ehegatten/Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben, beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und beide Arbeitslohn beziehen.
Beachte!
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Der Arbeitslohn beider Ehepartner sollte in etwa eine gleiche Höhe haben. Anstelle der Steuerklasse IV wird auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten/Lebenspartners die Steuerklasse III und auf die Lohnsteuerkarte des anderen Ehegatten/Lebenspartner die Steuerklasse V eingetragen, wenn die Ehegatten/Lebenspartner einen entsprechenden Antrag stellen. Eine derartige Wahl erscheint sinnvoll, wenn einer der Ehegatten/Lebenspartner einen sehr hohen Arbeitslohn bezieht und der Arbeitslohn des anderen Ehegatten/Lebenspartners weit geringer ist. |
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Das Faktorverfahren (s. § 39f EStG, Anhang 10 ) Für den Lohnsteuerabzug können seit 01.01.2010 unbeschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen und nicht dauernd getrennt leben, anstelle der Steuerklassenkombination III/V die Kombination IV (Faktor) wählen. Damit wird erreicht, dass die persönlichen Freibeträge eines jeden Ehegatten/Lebenspartners bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Jedoch wird zur Vermeidung einer doppelten Entlastung auf die Steuerklasse IV ein Faktor von kleiner 1 angewandt. Der Faktor wird vom Finanzamt nach der Formel:
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voraussichtliche Einkommensteuer für beide Ehegatten/Lebenspartner nach dem Splittingverfahren |
berechnet. Die Anwendung des Faktorverfahrens muss beim zuständigen Finanzamt von beiden Ehegatten/Lebenspartnern gemeinsam beantragt werden (s. § 39f Abs. 1 Satz 1 EStG), und zwar regelmäßig formlos. Nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG (s. Anhang 10) ist in derartigen Fällen eine Pflichtveranlagung durchzuführen. |
Steuerklasse V
In die Steuerklasse V gehören verheiratete Arbeitnehmer, deren Ehegatten/Lebenspartner ebenfalls Arbeitslohn beziehen, wenn auf der Lohnsteuerkarte des einen Ehegatten/Lebenspartners die Steuerklasse III eingetragen ist und die Ehegatten/Lebenspartner einen Antrag gestellt haben.
Bei der Berechnung der Steuerbeträge der Steuerklasse V ist der Grundfreibetrag, der bei dem anderen Ehegatten/Lebenspartner mit der Steuerklasse III berücksichtigt ist, nicht...