Tz. 61
Stand: EL 111 – ET: 04/2019
Der Ablauf der Verjährungsfrist kann aber sowohl in Bezug auf die Verfolgungs- als auch auf die Vollstreckungsverjährung unterbrochen werden. Bestimmte Ereignisse sorgen dafür, dass der Ablauf der Verjährungsfrist nicht eintritt, d. h. dass es nicht zu einem Verfolgungs- oder Vollstreckungshindernis durch Zeitablauf kommt. Es ist also wiederum zwischen der Vollstreckungs- und der Verfolgungsverjährung zu unterscheiden. Daneben ist zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu differenzieren.
1.4.1 Verfolgungsverjährung
Tz. 62
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Die Verjährung wird hinsichtlich einer Straftat z. B. durch die erste Vernehmung des Beschuldigten oder die Bekanntgabe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist oder durch die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe unterbrochen, s. § 78c Nr. 1 StGB. Gleiches gilt für einen Haftbefehl, den Unterbringungsbefehl oder den Vorführungsbefehl sowie für die Erhebung der öffentlichen Klage, die Eröffnung des Hauptverfahrens, jede Anberaumung einer Hauptverhandlung sowie den Strafbefehl oder eine andere dem Urteil entsprechende Entscheidung, s. § 78c Nr. 2ff StGB. Nach jeder Unterbrechung beginnt die Verjährung von neuem zu laufen, s. § 78c Abs. 3 Satz 1 StGB. Es gilt eine absolute Verjährungsfrist, nach deren Ablauf eine Verfolgung nicht mehr in Betracht kommt. Hierzu muss nach Beendigung der Tat das Doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen sein, s. § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB.
Hinweis:
Also selbst wenn es mehrfach zur Unterbrechung der Verjährungsfrist kommt, ist eine Verfolgung nach Ablauf von zehn Jahren – in Fällen, in denen die Verjährungsfrist fünf Jahre beträgt – bzw. von 20 Jahren – in Fällen, in denen die Verjährungsfrist zehn Jahre beträgt – ausgeschlossen (sog. absolute Verjährungsfrist). Die Zeit des Ruhens der Verjährung nach § 78b StGB wird in die Berechnung der absoluten Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Tz. 63
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Im Hinblick auf die leichtfertige Steuerverkürzung als Ordnungswidrigkeit kommt eine Unterbrechung der Verfolgungsverjährung gem. § 33 OWiG in Betracht. Die zur Unterbrechung der Verjährungsfrist führenden Ereignisse stimmen weitestgehend mit denjenigen überein, die auch zur Unterbrechung der Verfolgungsverjährung bei Straftaten (s. o.) führen. Daneben tritt nach § 32 OWiG das Ruhen der Verfolgungsverjährung, solange nach dem Gesetz die Verfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Nach § 32 Abs. 3 OWiG gilt die gleiche absolute Verjährungsfrist wie bei der Verfolgungsverjährung von Straftaten.
1.4.2 Vollstreckungsverjährung
Tz. 64
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Die Vollstreckungsverjährung ruht unter anderem, solange die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann bzw. solange dem Verurteilten Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung bewilligt ist, s. § 79a StGB. Eine Unterbrechung ist in Bezug auf die Vollstreckungsverjährung hingegen nicht vorgesehen. Hält sich der Beschuldigte in einem Gebiet auf, aus dem seine Auslieferung oder Überstellung nicht erreicht werden kann, ist eine Verlängerung der Vollstreckungsverjährungsfrist nach § 79b StGB einmalig möglich.
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Tz. 65
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Bei Ordnungswidrigkeiten wie der leichtfertigen Steuerverkürzung ruht die Vollstreckungsverjährung, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, s. § 34 Abs. 4 Nr. 1 OWiG. Gleiches gilt, wenn die Vollstreckung ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung bewilligt wird.
Hinweis:
Die Vollstreckung kann etwa dann nicht begonnen oder fortgesetzt werden, wenn sich der Betroffene im Ausland aufhält und Rechts- oder Amtshilfe nicht gewährt wird, s. Gürtler, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 34 Rn. 3.