Tz. 1
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
In der Beratungspraxis ist erkennbar, dass sich das Klima in Betriebsprüfungen zunehmend verschärft. Keineswegs selten kommt es im Rahmen der Betriebsprüfung auch zur Einbeziehung der Straf- und Bußgeldstellen (BuStra) des Finanzamtes, weil der Betriebsprüfer der Ansicht ist, es lägen Anhaltspunkte für die Verwirklichung einer Steuerordnungswidrigkeit oder einer Steuerstraftat vor.
Tz. 2
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Das hat seinen Grund häufig in der Regelung des § 10 Betriebsprüfungsordnung (BpO 2000). Dieser bestimmt für den Fall, dass sich während einer Außenprüfung zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben, deren Ermittlung der Finanzbehörde obliegt, die für die Bearbeitung dieser Straftat zuständige Stelle unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) einzuschalten ist. Das gilt selbst dann, wenn lediglich die Möglichkeit besteht, dass ein Strafverfahren durchgeführt werden muss.
Hinweis:
Die Verwaltungsanweisungen, die die Anwendungsfragen zu § 10 Abs. 1 BpO betreffen, äußern sich ausdrücklich zur Frage, ab welchem Zeitpunkt eine Unterrichtungspflicht des Prüfers gegenüber der BuStra besteht. Ausreichend ist für die Mitteilungspflicht schon, wenn lediglich die Möglichkeit der Durchführung eines Strafverfahrens besteht. Es soll also nicht auf die subjektive Einschätzung des Prüfers hinsichtlich der Durchführung eines Strafverfahrens ankommen. Bloße Vermutungen des Vorliegens einer Straftat ohne entsprechende Anhaltspunkte lösen keine Mitteilungspflicht aus. Die Anweisungen führen zahlreiche Beispielfälle auf, bei deren Vorliegen noch keine Mitteilungspflicht besteht, sowie Beispielsachverhalte, bei deren Vorliegen eine Mitteilungspflicht besteht. Hiernach besteht etwa keine Mitteilungspflicht, wenn offensichtlich kein schuldhaftes und vorwerfbares Verhalten vorliegt oder offensichtlich ist, dass objektive oder subjektive Tatbestandsmerkmale mit der im Straf- und Bußgeldverfahren erforderlichen Gewissheit nicht nachzuweisen sind, s. Koordinierter Ländererlass 3 – S – 1400/2 vom 31.08.2009, DStR 2009, 2102. Dafür, dass der Betriebsprüfer i. d. R. kein Volljurist ist, wird ihm ein hohes Maß an juristischem Sachverstand abverlangt.
Tz. 3
Stand: EL 113 – ET: 09/2019
Will sich der Betriebsprüfer nicht später des Vorwurfes einer Strafvereitlung im Amt (§ 258a StGB) gegenübersehen, wird er beim geringsten Verdacht der Verwirklichung einer Straftat die Straf- und Bußgeldstelle (BuStra) des Finanzamtes einbeziehen, von der nicht ausgeschlossen ist, dass diese ein Strafverfahren einleiten wird.