Tz. 14

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

In § 80 BGB ist zusammenfassend die Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung geregelt. Grundlegende Änderungen zum bisherigen Verständnis der Stiftung haben sich nicht ergeben.

Eine Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegeben Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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