Tz. 30

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 84 BGB sieht als Organ der Stiftung ausschließlich den Vorstand vor, dieser ist notwendiges Organ.

Der Vorstand ist Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Stiftung, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (§ 84 Abs. 2 BGB).

Nähere Einzelheiten zu der Art der Bestellung und Abberufung des Vorstands sowie den einzelnen Aufgaben des Vorstands sind in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen.

In der Stiftungssatzung ist insbesondere die Zahl der Mitglieder sowie die Bestellung und Beendigung des Amtes zu regeln. Hat der Vorstand mehrere Mitglieder – was im Regelfall sinnvoll ist – ist in der Satzung insbesondere auch die Vertretungsregelung vorzusehen.

§ 84 Abs. 2 Satz 2 BGB sieht vor, dass die Stiftung durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten wird, sofern der Vorstand aus mehreren Personen besteht. Abweichend hiervon kann zum Beispiel vorgesehen werden, dass dem Vorstandsvorsitzenden auch Einzelvertretungberechtigung eingeräumt wird. Gemäß § 84 Abs. 3 BGB sind auch satzungsmäßige Regelungen möglich, durch die die Vertretungsmacht des Vorstands mit Wirkung gegen Dritte eingeschränkt wird, zum Beispiel durch einen Zustimmungsvorbehalt eines anderen Stiftungsorgans oder eine satzungsmäßige Beschränkung der Vertretungsmacht auf den Stiftungszweck.

Die Geschäftsführung für die Stiftung kann auf andere Organe (teilweise) übertragen werden.

Die Berufung des ersten Vorstands erfolgt im Stiftungsgeschäft durch den Stifter. Die Satzung muss Regelungen enthalten, wie im Anschluss die Berufung der Vorstandsmitglieder erfolgt. Soweit ein weiteres Stiftungsorgan besteht, kann diesem die Berufungskompetenz zugewiesen werden. Möglich ist auch eine sog. Kooptation, das heißt, dass die Mitglieder des Vorstands eigenständig über die Berufung entscheiden. Der Stifter kann sich auch das Recht vorbehalten, selbst zu Lebzeiten Mitglied des Vorstands zu sein, zu Lebzeiten die Mitglieder des Vorstands selbst zu bestimmen und gegebenenfalls durch letztwillige Verfügung weitere Anweisungen zu treffen.

In der Stiftungssatzung aufzunehmen sind insbesondere auch Regelungen zur Beschlussfassung durch den Vorstand. Ansonsten sieht § 84b BGB vor, dass die Beschlussfassung entsprechend § 32 BGB erfolgt, das heißt es gelten die Regelungen zum Vereinsrecht; Beschlüsse sind dann grundsätzlich in Präsenzsitzungen zu fassen. In der Stiftungssatzung sollten deshalb Möglichkeiten der Beschlussfassung durch Einsatz moderner Medien (Telefon-, Videokonferenz etc.) vorgesehen werden.

Insbesondere zu regeln sind auch Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse des Vorstands.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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