Tz. 36

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Liegen die Voraussetzungen gemäß § 85 Abs. 1 Satz BGB vor, ist es auch möglich, dass eine Ewigkeitsstiftung durch Satzungsänderung in eine Verbrauchsstiftung umgestaltet wird.

Auch bei einer Verbrauchsstiftung muss jedoch die dauernde Zweckerfüllung gesichert sein. Im Hinblick auf die Regelung gemäß § 82 Abs. 1 BGB, dass ein Mindestzeitraum von 10 Jahren bestehen muss, folgt, dass mit dem vorhandenen Stiftungsvermögen eine Erfüllung des Stiftungszweck mindestens für diesen Zeitraum gewährleistet sein muss. Bei der Umwandlung in eine Verbrauchsstiftung muss eine Regelung über den Zeitraum, in dem das Vermögen verbraucht wird, enthalten sein.

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