Tz. 37

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

§ 85 Abs. 2 BGB sieht vor, dass durch Satzungsänderung der Stiftungszweck in anderer Weise als nach Abs. 1 oder andere prägende Bestimmungen der Stiftungssatzung geändert werden können. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftung wesentlich verändert haben und eine solche Änderung erforderlich ist, um die Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen.

Von der Regelung umfasst werden insbesondere auch Zweckerweiterungen. Dies hat Bedeutung im Falle von Zustiftungen, durch die das Stiftungsvermögen erhöht wird, sodass die Möglichkeit besteht, mit den Erträgen des Vermögens zusätzliche Zwecke zu erfüllen.

Als prägende Bestimmung für eine Stiftung sind gemäß § 85 Abs. 2 BGB regelmäßig die Bestimmungen über

  • den Namen,
  • den Sitz,
  • die Art und Weise des Zweckerfüllung
  • und die Verwaltung des Grundstockvermögens

anzusehen.

Die Zusammensetzung und Aufgaben der Stiftungsorgane sind im Gesetz, anders als im Regierungsentwurf, nicht als prägend aufgenommen. Eine Änderung der Bestimmungen zu diesen Regelungsbereichen ist damit grundsätzlich unter den erleichterten Voraussetzungen des § 85 Abs. 3 BGB möglich. Erste Erfahrungen mit der Stiftungsaufsicht zeigen jedoch, dass die Behörden Änderungen bei den Organen teilweise als prägend verstehen.

Entscheidend ist, ob sich die Verhältnisse einer Stiftung wesentlich geändert haben. Im Ergebnis bedarf dies einer Prüfung im Wege der Einzelfallbetrachtung.

Eine Änderung der Verhältnisse ist als wesentlich anzusehen, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Erfüllung des Stiftungszwecks hat und die Satzung den veränderten Verhältnissen nicht mehr genügt (BT-Drs. 19/28173, 67). Die Gesetzesbegründung nennt als wesentliche Änderung auch Gesetzesänderungen, namentlich Änderungen des Stiftungsrechts (BT-Drs. 19/28173, 66). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob aufgrund der aktuellen Reform des Stiftungsrechts Änderungen möglich sind, dies ist jedoch nicht geklärt und muss mit den Stiftungsaufsichtsbehörden abgestimmt werden.

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