Tz. 51

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Gemäß § 82c BGB hat die Stiftung nach Eintragung in das Stiftungsregister ihren Namen mit dem Zusatz "eingetragene Stiftung", abgekürzt "e.S.", zu führen. Eine Verbrauchsstiftung hat den Zusatz "eingetragene Verbrauchsstiftung", abgekürzt "e.VS." zu führen. Der Namenszusatz ist zu führen, jedoch müssen bereits bestehende Stiftungen ihre Satzung nicht diesbezüglich ändern.

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