Hauptsache irgendwo? – Die Eintragung des Rechtsformzusatzes „eGbR“
Seit Inkrafttreten des MoPeG ist eine Gesellschaft nach § 707a Abs. 2 S. 1 BGB mit ihrer Eintragung ins Gesellschaftsregister verpflichtet als Namenszusatz die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen. Das OLG Köln hatte jüngst darüber zu entscheiden, ob der Rechtsformzusatz zwingend am Ende des Namens stehen muss oder ob die Gesellschaft den Zusatz auch innerhalb der Gesellschaftsbezeichnung führen kann.
Sachverhalt
Die Gesellschafter einer eGbR haben die Eintragung ins Gesellschaftsregister unter der Bezeichnung „O. eGbR D.-straße N01" beantragt. Das Registergericht hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil der Namenszusatz „eGbR“ der Gesellschaftsbezeichnung angefügt werden müsse.
Beschluss des OLG Köln
Die gegen die Entscheidung des Registergerichts gerichtete Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Köln trat der Auffassung des Registergerichts entgegen und hielt die beantragte Gesellschaftsbezeichnung für eintragungsfähig. Der Zusatz „eGbR“ müsse dem von der GbR geführten Namen nicht angefügt werden.
Hintergrund und Begründung
Ob die Abkürzung „eGbR“ zwingend am Schluss der Gesellschaftsbezeichnung zu stehen hat, wird in der Literatur und registergerichtlichen Praxis nicht einheitlich beurteilt.
Teile der Literatur entnehmen der Formulierung des § 707a Abs. 2 S. 1, dass es sich um einen „Zusatz“ handelt. Dieser sei daher dem geführten Namen anzufügen. Anders als die Rechtsträgerbeschreibung als Firmenbezeichnung gemäß § 19 HGB genüge nicht, dass der Zusatz innerhalb des Namens „enthalten“ sei. Er habe vielmehr den damit vollständig geführten Namen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts abzuschließen. Auch die nach § 65 BGB verpflichtende Beifügung des Zusatzes „eingetragener Verein“ erfolge ausschließlich am Ende des Vereinsnamens.
Eine andere Ansicht betont indes lediglich, dass der in § 707 a BGB verwandte Begriff des „Namenszusatzes“ wie im Firmenrecht verlange, dass dieser vom Namenskern deutlich abgesetzt werde, mithin nicht damit verschwimme.
Das OLG Köln schließt sich explizit der letztgenannten Ansicht an und verweist darauf, dass der Wortlaut der Norm keinen Aufschluss darüber gebe, wo dieser Zusatz aufzunehmen sei. Dass die abgekürzte Bezeichnung des Rechtsformzusatzes „eGbR“ lauten müsse und von der GbR zu führen sei, verbiete keine Zusätze, die in die Gesellschaftsbezeichnung integriert sind. Dass die zwingend aufzunehmende Rechtsform als „Zusatz“ bezeichnet wird, sage nichts darüber aus, an welcher Stelle sich dieser befinden müsse.
Auch Sinn und Zweck des § 707a Abs. 2 S. 1 BGB sprechen nach Auffassung des OLG Köln nicht dafür, dass der Rechtsformzusatz der Gesellschaftsbezeichnung zwingend nachfolgen muss. Da der Rechtsformzusatz die Information des Rechtsverkehrs über die Gesellschafts- und Haftungsverhältnisse bezwecke, sei dessen Position in der Gesellschaftsbezeichnung allein daran zu messen, ob seine Informations- und Aussagekraft durch die Bezeichnung beeinträchtigt werde. Solange die Rechtsform nicht unklar werde, sei es unerheblich, an welcher Stelle der Rechtsformzusatz in die Gesellschaftsbezeichnung aufgenommen wird.
Praxistipp
Bis sich eine der Rechtsprechung des OLG Köln anschließende, einheitliche Linie der Registergerichte herausgebildet hat, sollte in zeitkritischen Fällen die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ auch weiterhin dem geführten Namen angefügt werden. Dessen ungeachtet ist von einer Aufteilung der Bezeichnung abzusehen, d.h. dem Einschub des Namens zwischen „eingetragene Gesellschaft“ und „bürgerlichen Rechts“. Denn der Namenskern muss auch nach dem OLG Köln von dem „Zusatz“ stets deutlich abgesetzt sein und darf nicht damit verschwimmen.
(Urteil des OLG Köln, Beschluss v. 24.4.2024, 4 Wx 4/24)
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