Tz. 53

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Nach § 15 StiftRG ist die Einsichtnahme in das Register selbst sowie den eingereichten Dokumenten jedermann gestattet. Bei berechtigtem Interesse kann die Einsicht in die Dokumente beschränkt oder ausgeschlossen werden.

Ist dies gewünscht, so muss der betroffene Stifter sein schutzwürdiges Interesse darlegen und entsprechend tätig werden. Die Einzelheiten hierzu sind noch nicht geklärt, es erfolgt eine Verordnung des BMJV.

Das Stiftungsgeschäft ist von diesem Einsichtsrecht ausgenommen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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