Tz. 13
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Verfügten Vereine im Zeitpunkt der erstmaligen Äußerung der Finanzverwaltung zum Erfordernis eines funktionierenden Tax CMS bei Steuerpflichtigen (im Jahr 2015) regelmäßig über kein innerbetriebliches Kontrollsystem oder ein wirksames Tax CMS, so hat sich dies zwischenzeitlich geändert. Vermehrt waren und sind Vereine mittlerweile Gegenstand steuerlicher Außenprüfungen, wie dies bereits in der früheren Kommentierung vorausgesagt wurde. Für die Zukunft kann davon ausgegangen werden, dass Vereine immer häufiger zum Gegenstand steuerlicher Prüfung im Rahmen von Außenprüfungen werden. Entsprechendes gilt auch für Gemeinnützige und kleine Vereine, die ebenfalls zunehmend in den Fokus der Finanzverwaltung rücken. Bereits bei einer Erstprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Prüfer bei entsprechend gravierenden Feststellungen die Straf- und Bußgeldstelle des Finanzamtes oder die Steuerfahndung einbezieht. Jedenfalls dürfte dies aber passieren, wenn im Anschluss an eine Erst-Außenprüfung nach einiger Zeit eine Anschlussprüfung des Finanzamtes stattfindet und es wiederum zu Feststellungen bzw. Beanstandungen kommt. Insbesondere wenn eine Erst-Prüfung zu erheblichen Feststellungen und zur Entdeckung gravierender steuerlicher Mängel geführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass der betreffende Verein in der Zukunft erneut Gegenstand einer steuerlichen Außenprüfung werden wird. Das wird so lange vonstattengehen, bis die Mängel abgestellt wurden. Gelingt das nicht, wird seitens des Finanzamtes zunehmend von einem vorsätzlichen Verhalten der handelnden Personen ausgegangen, woraus sich strafrechtliche Vorwürfe gegen diese ergeben.
Hinweis:
Besonders problematisch ist es, wenn in einer Folge-Außenprüfung die gleichen Fehler festgestellt werden, die bereits in der Vorprüfung zu Beanstandungen geführt haben. Hier wird regelmäßig von einem vorsätzlichen Handeln ausgegangen, da unterstellt wird, dass der Steuerpflichtige die Fehler beseitigt hätte, wenn ihm an der Einhaltung der gesetzlichen Regelungen gelegen wäre. In derartigen Situationen ist es äußerst schwierig, die Finanzverwaltung oder die Strafverfolgungsorgane von bloßer Nachlässigkeit in Form einer einfachen Fahrlässigkeit zu überzeugen.
Tz. 14
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Das Tax CMS muss an die Größe des Vereins und an den Umfang seiner Tätigkeiten angepasst werden. Im Einzelfall kann es bereits genügen, wenn Handlungsanweisungen schriftlich fixiert werden und ein Verfahren eingeführt wird, mit dessen Hilfe überprüft werden kann, ob diese Handlungsanweisungen befolgt werden.