Tz. 29
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Im Rahmen der Implementierung eines Tax Compliance Management Systems sollten sämtliche steuerlichen Risikobereiche (gemeinnütziger) Vereine berücksichtigt werden. Diese sind vielfältig, weshalb die hier aufgeführte Auswahl von Risiken keinesfalls abschließend sein kann.
4.1 Verwendung von Zuwendungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
Tz. 30
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Bei gemeinnützigen Vereinen muss ausgeschlossen werden, dass zeitnah zu verwendende Mittel (z. B. Spenden) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwendet werden. Eine Verwendung entsprechender Mittel zur Errichtung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs erscheint unter Umständen noch als möglich. Das gilt insbesondere dann, wenn eine freie Rücklage gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 AO (Anhang 1b) existiert. Das gilt auch, weil dahin argumentiert wird, die Mittel seien nicht verloren, sondern es liege ein Aktivtausch vor. Erst wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Verluste erwirtschaftet und die eingesetzten Mittel hierdurch verloren gehen, läge eine unzulässige Fehlverwendung zeitnah zu verwendender Mittel vor. Ein Ausgleich von im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb entstandenen Verlusten ist mit zeitnah zu verwendenden Mitteln grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen lässt die Finanzverwaltung die Verwendung zeitnah gebundener Mittel für den Ausgleich von Verlusten zu. Es ist darauf zu achten, dass zeitnah zu verwendende Mittel im Grundsatz ausschließlich zur Verfolgung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Verstöße in diesem Bereich können leicht und regelmäßig zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen. Die Finanzverwaltung kann entsprechende Verstöße aus der seitens des Vereins vorzulegenden Mittelverwendungsrechnung ausfindig machen.
4.2 Zuwendungen an Mitarbeiter
Tz. 31
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Für gemeinnützige Vereine gilt das Drittbegünstigungsverbot (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Hiernach darf dieser keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Dies muss bei der Vergütung von Mitarbeitern berücksichtigt werden. Insbesondere verlangt die Finanzverwaltung, dass Vergütungen an für den Verein tätige Personen in der Satzung zugelassen sein müssen. Das gilt vor allem im Hinblick auf den Vereinsvorstand. Sobald diesem eine Vergütung gezahlt wird, muss eine entsprechende Regelung in die Satzung aufgenommen werden. Gleiches gilt, wenn die Zahlungen – gleichgültig an wen – nicht drittüblich sind. Jede Zahlung des Vereins muss einem Fremdvergleich mit anderen Körperschaften gleicher Größe standhalten. Einzubeziehen sind daneben auch die Tätigkeitsbereiche und die Branche, in denen der Verein tätig ist, sowie die Grundsätze über verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Verstößt ein gemeinnütziger Verein gegen das Drittbegünstigungsverbot, droht der Verlust der Gemeinnützigkeit. Die Finanzverwaltung wendet den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht an, so dass jeder noch so kleine Verstoß gegen das Verbot den Gemeinnützigkeitsverlust nach sich ziehen kann.
4.3 Ermäßigung von Teilnahmegebühren u.Ä.
Tz. 32
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Ebenfalls unter das Drittbegünstigungsverbot fallen sonstige Zuwendungen und Vergünstigungen, die der gemeinnützige Verein seinen Mitgliedern oder sonstigen Dritten zuwendet, ohne dass dies seinem satzungsmäßigen Zweck entspricht. Bedenklich sind hier etwa besondere Preisstaffelungen für Veranstaltungen des Vereins, nach denen Vereinsmitglieder verbilligte Eintrittspreise gewährt bekommen. Zwar stellt § 55 Abs. 1 AO (Anhang 1b) fest, dass eine Förderung selbstlos erfolgt, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke verfolgt werden. Allerdings benennt die Regelung beispielhaft nur Erwerbszwecke, nicht aber die Förderung eigener Mitglieder. Zudem ist der Übergang zwischen noch zulässiger Mitgliedervergünstigung und einer "in erster Linie" der Mitgliedervergünstigung dienender Tätigkeit eines Vereins fließend. Als Richtmaß sollte stets der Mitgliedsbeitrag des Vereinsmitglieds dienen. Überschreiten die dem Vereinsmitglied gewährten jährlichen Vorteile den jährlichen Mitgliedsbeitrag, ist jedenfalls von einer unzulässigen und damit gemeinnützigkeitsschädlichen Mitgliederbegünstigung auszugehen. Im Rahmen eines Tax Compliance Management Systems sind etwaige Zuwendungen oder Vorteilsgewährungen zu überwachen.
4.4 Voraussetzungen von Aufwandsspenden
Tz. 33
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Regelmäßig existieren bei gemeinnützigen Vereinen Problematiken im Zusammenhang mit der Erteilung von Zuwendungsbestätigungen im Falle von Sachspenden sowie bei Aufwandsspenden. Im Falle von Sachspenden ist darauf zu achten, dass stets der gemeine Wert der Spende in der Zuwendungsbestätigung angegeben wird. Wird ein zu hoher Wert angegeben und hat der gemeinnützige Verein Kenntnis davon, dass der Spender die Zuwendungsbestätigung im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung berücksichtigen lässt, besteht das Risiko, dass dem Verein eine Beihilfe zur Steuerhinterziehung des Spende...