Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Den Begriff der Teilnehmergebühr wird in der USt-Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) verwandt, wonach kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von u. a. gemeinnützigen Körperschaften durchgeführt werden, umsatzsteuerbefreit sind, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Teilnehmergebühren sind Entgelte, die Sportler für ihre Teilnahme an entsprechenden sportlichen Veranstaltungen zahlen (Startgelder und Meldegelder, s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE). Dagegen fallen Eintrittsgelder von Zuschauern für die (passive) Teilnahme an Sportveranstaltungen nicht unter die Steuerbefreiung. Auch Spartenbeiträge, die durch einen gemeinnützigen Schützenverein gesondert erhoben werden, der dafür Übungsschießen veranstaltet, sind ggf. danach umsatzsteuerfrei, FG München vom 29.01.2015, 14 K 1553/12.
Die Zahlung eines Startgeldes durch flugwillige Mitglieder und Nichtmitglieder für die Überlassung von Flugzeugen anlässlich von "Flugtagen" einer steuerbegünstigten Körperschaft ist keine Teilnehmergebühr nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG, Anhang 5 (s. Vfg. der OFD Nürnberg vom 09.10.1981, StEK UStG 1980, Satz 4 Ziff. 22 Nr. 2).
Ein Vergleich des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) mit dem Unionsrecht zeigt, dass dieses weitreichendere Regelungen enthält. So gilt die Steuerbefreiung nach deutschem Recht anders als das Unionsrecht in Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL nur hinsichtlich der Teilnehmergebühren bei sportlichen Veranstaltungen, nicht aber für satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge. Die Finanzverwaltung sieht Leistungen, die von den Mitgliedsbeiträgen abgedeckt sind, grundsätzlich nicht als steuerbar an (Abschn. 1.4 und 2.10 UStAE). Dies entspricht nicht der Rechtsprechung, worauf der BFH – obwohl dies nicht entscheidungserheblich war (!) – sowohl im Vorlagebeschluss (BFH vom 21.06.2018, V R 20/17, BStBl II 2018, 558 Rn. 31) als auch im Nachfolgeurteil (BFH vom 21.04.2022, V R 48/20, DStR 2022, 930 Rn. 29) zur o. g. EuGH-Entscheidung hinweist.
Gebühren, die für die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen oder von Trikotwerbung zu entrichten sind, stellen keine Teilnehmergebühren i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) dar. Für die steuerpflichtigen Umsätze ist aber der ermäßigte Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) anzuwenden. S. Erlass des FinMin Nds. vom 20.04.1988, StEK UStG 1980, § 4 Ziff. 22 Nr. 6 und s. Abschn. 12.9 Abs. 4 Nr. 1 UStAE.
Pferderennen sind keine sportlichen Veranstaltungen. S. Erlass des FinMin NRW vom 04.10.1988, StEK UStG 1980, § 4 Ziff. 22 Nr. 7. Nenngelder für die Teilnahme an Pferderennen können nicht als Teilnehmergebühren i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) behandelt werden.
Nach Entscheidung des FG München vom 12.06.1991, EFG 1992, 47, bleiben Teilnehmergebühren auch dann nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn die Veranstaltung wegen Zahlung von Preisgeldern an die startenden Spitzensportler einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) darstellt. Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist aber, dass der veranstaltende Verein die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit besitzt und durch die betreffende Veranstaltung die Steuerbegünstigung nicht aberkannt werden muss.
Im Übrigen sei § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht mit dem Vorbehalt anzuwenden, dass die betreffende Veranstaltung ein Zweckbetrieb sein muss.
Zur Frage der Teilnehmergebühren und des Begriffs des Veranstalters s. FG Rheinland-Pfalz vom 22.11.1994, EFG 1995, 543 und s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154.
Kommt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) zur Anwendung, sind Vorsteuerbeträge, die diesem Betätigungsfeld direkt zugeordnet werden müssen, nicht abzugsfähig, weil nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) der Ausschluss vom Vorsteuerabzug greift.