Tz. 17

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Werden Tennisplätze oder -hallen an Mitglieder stundenweise vermietet – auch, wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt wurden – (kurzfristige Vermietung), handelt es sich um keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Diese Art der Vermietung ist ein Zweckbetrieb "eigener Art", der die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder handelt. Dieser Zweckbetrieb genießt in vollem Umfang Ertragsteuerfreiheit, ohne dass weitere Bedingungen zu beachten sind. Die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) ist bei diesem Zweckbetrieb "eigener Art" nicht zu beachten.

 

Tz. 18

Stand: EL 132 – ET: 06/2023

Die einheitliche Leistung ist steuerbar und steuerpflichtig. Die Versteuerung hat für Zwecke der Umsatzsteuer mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu erfolgen. Der Vorsteuerabzug ist möglich, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge