Tz. 19
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Erteilung von Sportunterricht/-kursen durch einen Tennisverein gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern ist als sportliche Veranstaltung (§ 67a AO) zu beurteilen. Es ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, dass der Verein mit der Erteilung des Sportunterrichts in Konkurrenz zu gewerblichen Sportlehrern tritt, weil § 67a AO (Anhang 1b) dem § 65 AO (Anhang 1b) als die speziellere Vorschrift vorgeht (s. AEAO zu § 67a AO TZ 5, Anhang 2).
Die Vermietung von Tennisplätzen und/oder -hallen im Rahmen des Tennisunterrichts (Sportunterrichts) ist wie folgt zu beurteilen.
Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 20
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen können auch dann einem Zweckbetrieb zugeordnet werden, wenn an den sportlichen Veranstaltungen (hier: dem Sportunterricht) sowohl unbezahlte wie auch bezahlte Sportler teilnehmen. Voraussetzung ist, dass die Zweckbetriebsfreigrenze von 45 000 EUR (§ 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) nicht überschritten wird.
Wird diese Freigrenze von 45 000 EUR überschritten und wurde von dem Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b), müssen die Einnahmen aus derartigen sportlichen Veranstaltungen (Teilnahme von nichtbezahlten und bezahlten Sportlern) im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. §§ 14, 64, 65 AO, Anhang 1b) erfasst werden. In diesem Tätigkeitsbereich ist aber dann ebenfalls die Besteuerungsfreigrenze i. H. v. 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten. Es kann sich Ertragsteuerpflicht ergeben, wenn nach Saldierung der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben ein Gewinn von > 5 000 EUR erzielt wurde.
Hat der Tennisverein aber das Optionsrecht ausgeübt (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b), sind Einnahmen aus Veranstaltungen (Eintrittsgelder Sportunterricht/-kurse) mit unbezahlten Sportlern im Zweckbetrieb Sport zu erfassen. Nimmt aber an sportlichen Veranstaltungen mit Eintrittsgeld, dem Sportunterricht/-kurs nur ein bezahlter Sportler teil, sind die Einnahmen dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen.
Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 21
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Erteilung von Sportunterricht durch einen Tennisclub/-verein fällt unter die Steuerbefreiungsvorschriften des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) und § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5). Für die gesetzlichen Vorschriften des § 4 Nr. 22 Buchst. a und Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5) ist Bedingung, dass die erzielten Einnahmen überwiegend (> 50 %) zur Deckung der Kosten verwendet werden müssen. Wird diese Bedingung erfüllt, führt diese Tatsache zur Steuerfreiheit der Umsätze, aber auch zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Dienen die erzielten Einnahmen nicht überwiegend der Kostendeckung für den Sportunterricht, sind die Entgelte mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Vorsteuerbeträge können zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
In derartigen Fällen soll auch die Vermietung der Plätze und/oder Hallen unter die Befreiungstatbestände fallen, weil die Leistung Sportunterricht Hauptleistung ist und die Vermietung der Hallen und/oder Plätze unselbständige Nebenleistungen zur Hauptleistung darstellen.
§ 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) bzw. § 4 Nr. 25 Satz 3 UStG (Anhang 5) sollen auch dann anzuwenden sein, wenn die Entgelte im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen sind, weil der Verein durch die Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes den Status der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht verliert.
Die Anwendung der Befreiungsvorschriften hat aber zur Folge, dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist (s. § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anhang 5).