Tz. 31
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Tennisturniere, die von Vereinen ausgerichtet werden, sind "sportliche Veranstaltungen" und somit als Zweckbetrieb zu behandeln, wenn die in § 67a AO (Anhang 1b) geforderten Bedingungen erfüllt sind. Wird die Bedingung bezüglich der Zweckbetriebsgrenze erfüllt, können anlässlich von derartigen Tennisturnieren sowohl bezahlte als auch unbezahlte Sportler eingesetzt werden. Die Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen dürfen innerhalb eines Jahres nicht mehr als 45 000 EUR betragen (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b).
Übersteigen die Bruttoeinnahmen die Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR, muss eine Erfassung der Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen. Dort ist dann ebenfalls die in diesem Tätigkeitsbereich maßgebende Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR brutto überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Ggf. ist, bezogen auf den jeweiligen Einzelfall, eine Option nach § 67a Abs. 2 und 3 AO (Anhang 1b) vorzunehmen. D.h., es muss auf die Anwendung der Zweckbetriebsgrenze nach § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) verzichtet werden.
Einnahmen aus Veranstaltungen, an denen ausschließlich unbezahlte Sportler teilgenommen haben, sind, wenn vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wurde, dann dem Zweckbetrieb Sport zuzuordnen. Kommen bezahlte Sportler zum Einsatz, sind die Einnahmen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen. Wird dort die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR überschritten (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b), besteht Steuerpflicht.
Tz. 32
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Entgelte, die aus Eintrittsgeldern erzielt werden, sind, wenn die Veranstaltungen dem Zweckbetrieb zuzuordnen sind, mit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) zu versteuern. Sind die Veranstaltungen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, müssen die Eintrittsgelder mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 1b) der Besteuerung bei der Umsatzsteuer unterworfen werden.
Tz. 33
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich derartiger Turniere und die Einnahmen aus der Werbung, die der Tennisverein ggf. in eigener Regie vornimmt, sind dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zuzuordnen (s. § 67a Abs. 1 Satz 2 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 6, Anhang 2). Für die einzelnen Betriebe sind aber getrennte Gewinnermittlungen zu erstellen.
Tz. 34
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO (Anhang 1b) kann der Gewinn aus Werbemaßnahmen pauschal mit 15 % der Einnahmen ermittelt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieben stattfinden. Beispiele für derartige Werbemaßnahmen sind die Trikot- oder Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen, die ein Zweckbetrieb sind. Soweit Werbeeinnahmen nicht im Zusammenhang mit der ideellen steuerbegünstigten Tätigkeit oder einem Zweckbetrieb erzielt werden, z. B. Werbemaßnahmen bei einem Vereinsfest oder bei sportlichen Veranstaltungen, die wegen Überschreitens der Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) oder wegen des Einsatzes bezahlter Sportler ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind, ist § 64 Abs. 6 AO (Anhang 1b) nicht anzuwenden (AEAO zu § 64 Abs. 6 AO TZ 29ff., Anhang 2).
Wird das Recht zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder gemieteten Sportstätten (z. B. an der Bande) sowie von Lautsprecheranlagen an Werbeunternehmer entgeltlich abgegeben, sind die Einnahmen dem ertragsteuerfreien Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zuzuordnen (Verpachtung von Werberechten). Voraussetzung ist aber, dass dem Pächter (Werbeunternehmer) ein angemessener Gewinn verbleibt. Es ist aber ohne Bedeutung, ob die sportlichen Veranstaltungen, bei denen der Werbeunternehmer das Recht nutzt, Zweckbetrieb oder wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2).
Tz. 35
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen auf der Sportkleidung (z. B. Trikots, Sportschuhen) und auf Sportgeräten ist stets als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu behandeln (s. AEAO zu § 67a AO TZ 9, Anhang 2) d. h., auch in den Fällen, wenn diese Rechte an ein Werbeunternehmen vom Verein übertragen wurden.
S. "Vermögensverwaltung", s. "Zweckbetriebe", s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" und s. "Umsatzsteuer".
Zur Problematik der Startgelder s. "Startgelder". Zur Erteilung von Sportunterricht s. "Sportunterricht".