I. Zum Begriff Theater
Tz. 1
Stand: EL 117 – ET: 06/2020
Theater sind Einrichtungen der unmittelbar darstellenden Kunst einschließlich der Musiktheater, die einer unbestimmten Zahl von Zuschauern Theaterstücke in künstlerischer Form nahebringen möchte (s. BVerwG vom 31.07.2008, AZ: 9 B 80/07, NJW 2009, 793). S. auch Abschn. 4.20.1 Abs. 1 UStAE. Zu den Theatern zählen Schauspiel, Oper, Operette, Musical, Ballett und dergleichen. Auch Puppen- und Marionettentheater, Wander-, Freilicht- und Heimatbühnen, Zimmertheater und literarische Kabaretts werden durch die Finanzverwaltung – umsatzsteuerlich – als Theater anerkannt, s. Abschn. 4.20.1 Abs. 2 UStAE. Wird von entsprechenden Theatervereinen die darstellende Kunst als Satzungszweck bestimmt, können Vereine dieser Art die Steuerbegünstigung als gemeinnützig wegen der Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO, Anhang 1b) erlangen.
Tz. 2
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Kinos, Varietés, Cabarets, Zirkusunternehmen und ähnliche Veranstaltungen der Kleinkunst sind nach Auffassung der Finanzverwaltung keine Theater und sollen keine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit erlangen. S. aus umsatzsteuerlicher Sicht Abschn. 4.20.1 Abs. 2 UStAE. Demgegenüber ist in der Rechtsprechung ein Sichtwandel festzustellen, da zwischenzeitlich etwa Männerstripshows als theaterähnliche Aufführung anerkannt wurden (BFH vom 02.08.1989, I R 72/87, BFH/NV 1990, 146 zum Zaubern; BFH vom 19.10.2011, XI R 40/09 zu § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG bei einer Männerstripshow).
II. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 3
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Wegen der Breite des Spektrums, die die Förderung von Kunst und Kultur umfasst, ist die im Gesetz in § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) enthaltene Aufzählung der kulturellen Einrichtungen (hierunter Theater) nicht abschließend. Einnahmen aus Theateraufführungen oder ähnlichen Aufführungen, die von einem entsprechend steuerbegünstigten Rechtsträger satzungsgemäß erbracht werden, sind dem nicht steuerpflichtigen Zweckbetrieb zuzuordnen. Theateraufführungen sind kulturelle Veranstaltungen i. S. v. § 68 Nr. 7 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 65 AO (Anhang 1b). Seit 1990 kommt es für die Zuordnung zum ertragsteuerfreien Zweckbetrieb nicht mehr auf die Höhe eines etwaigen Überschusses an.
Tz. 4
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Veranstalten Theatervereine gesellige Veranstaltungen (Maskenbälle, Karnevalsveranstaltungen, Tanzabende), sind diese Einnahmen hingegen im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
S. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen", s. "Kulturelle Zwecke", s. "Kunst" und s. "Gesellige Veranstaltungen".
Tz. 5
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Typische nicht ertragsteuerpflichtige Einnahmen eines Theatervereins im Zweckbetriebsbereich sind Eintrittsgelder aus Schauspielaufführungen. Zu den steuerbegünstigten Einnahmen, die dem Zweckbetrieb "Kultur/Theater" zuzuordnen sind, gehören auch die üblichen Nebenleistungen, wie z. B. Aufbewahrung von Garderobe, Verkauf von Programmheften, Vermietung von Operngläsern (s. Abschn. 4.20.1 Abs. 3 UStAE).
Nicht zu den Einnahmen des Zweckbetriebs gehören Einnahmen aus
- dem Betreiben einer Kantine und der Vermietung oder Verpachtung eines Theaters oder eines Nebenbetriebs; z. B. einer Gaststätte, sofern nicht andere Befreiungsvorschriften anzuwenden sind,
- dem Verkauf von Speisen und Getränken (s. BFH vom 21.04.2005, BStBl II 2005, 899 und BFH vom 18.08.2005, BStBl II 2005, 910; s. auch BFH vom 07.12.2009, BFH/NV 2010, 482 und BMF vom 16.10.2008, BStBl I 2008, 949),
- dem Verkauf von Süßwaren,
- der Vermietung von Ausstellungsvitrinen,
- der Gestattung von Automatenaufstellungen,
- der Werbung auf Eintrittskarten und in Programmheften,
- der Personalgestellung unter Theatern und Einbringung von Werkstattleistungen. Einnahmen der zuletzt genannten Arten sind vielmehr dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, weil ein gewisser Konkurrenzgedanke dieser Vereine zu anderen Unternehmen im Vordergrund steht und somit die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt sind (s. AEAO zu § 68 Nr. 7 AO TZ 14, Anhang 2 und s. Abschn. 4.20.11 Abs. 3 UStAE).
Tz. 6
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Restaurationsleistungen im Rahmen einer Dinner-Show hat das FG Bremen als eigenständige Leistungen beurteilt und das von den Besuchern entrichtete Gesamtentgelt (Entgelt für die künstlerischen Leistungen und Entgelt für die Restaurationsleistungen) aufgeteilt, s. FG Bremen vom 18.08.2010, EFG 2010, 1839. Der BFH verwarf diese Ansicht und sieht demgegenüber bei derartigen Veranstaltungen, bei denen kulinarische und künstlerische Elemente untrennbar angeboten werden und aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers dieses Kombinationserlebnis im Vordergrund steht, eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art an. Diese Leistung unterliegt dem allgemeinen Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5), BFH vom 10.01.2013, BStBl II 2013, 352.
Tz. 7
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Wird die Werbung von Theatervereinen in eigener Regie durchgeführt, kann der Gewinn unter Beachtung der gesetzlichen Vo...