Tz. 29
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Werden nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher etc. von steuerbegünstigten Körperschaften wöchentlich mehr als sechs Stunden beschäftigt, spricht diese Tatsache für nebenberufliche Unselbständigkeit und somit für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses. Zu weiteren Abgrenzungsmerkmalen s. "Arbeitnehmer des Vereins" und vgl. Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer.
Tz. 30
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Liegt eine nebenberufliche Unselbständigkeit vor, steht der Personenkreis in einem Dienstverhältnis. Die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft ist dann Arbeitgeber. Da die Grenzen zwischen Selbständigkeit und Unselbständigkeit fließend sind, kann durch Gestaltung eines entsprechenden Vertrages der Parteien die Form beeinflusst werden.
Das erste bzw. zweite Dienstverhältnis kann ein solches
- mit vorzulegender oder
- ohne vorzulegende
Lohnsteuerkarte sein.
Tz. 31
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wird dem Verein als Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vorgelegt, besteht, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, das Dienstverhältnis ggf. in Form einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job etc.), oder im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung, s. "Aushilfskräfte". Der Verein als Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohn- und Lohnkirchensteuerbeträge und den Solidaritätszuschlag zu übernehmen, dem Finanzamt anzumelden und an dieses abzuführen (so genannte Nettolohnvereinbarung). Dem Versicherungsträger ist eine Sofortmeldung für geringfügig Beschäftigte einzureichen.
Tz. 32
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
In den Fällen des Vorliegens eines Mini-Jobs sind die Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft – Bahn – See, Verwaltungsstelle Cottbus, abzuführen. S. "Aushilfskräfte" und s. "Sozialversicherung".
Tz. 33
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wird der steuerbegünstigten Körperschaft eine Lohnsteuerkarte mit der entsprechenden Steuerklasse vorgelegt bzw. Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitgestellt, müssen für Vergütungen, die mehr als 3 000 EUR betragen, ggf. Lohnsteuerabzugsbeträge an das zuständige Finanzamt und Sozialversicherungsbeiträge an den jeweiligen Träger der Sozialversicherung abgeführt werden.
Die Lohnsteuerabzugsbeträge muss der Verein als Arbeitgeber nach den Merkmalen der Steuerkarte seines Arbeitnehmers einbehalten, dem zuständigen Finanzamt anmelden bzw. an dieses abführen.
Tz. 34
Stand: EL 132 – ET: 06/2023
Wichtig:
Der Arbeitslohn aus einem Dienstverhältnis kann von einem Verband/Verein wie folgt behandelt werden:
- Pauschalversteuerung bei kurzfristiger Beschäftigung nach § 40a Abs. 1 EStG (Anhang 10) mit 25 % des Arbeitslohnes;
- Pauschalversteuerung bei einer Beschäftigung in geringem Umfang – Mini-Job – (2 % pauschale Lohnsteuer, s. § 40a Abs. 2 und Abs. 6 EStG, Anhang 10; Regelfall Rentenversicherung: 18,9 %; Verzicht auf Rentenversicherungspflicht: 15 %; Altfälle bis 400 EUR: 15 %; Altfälle mit Erhöhung: 18,9 %; Altfälle mit Erhöhung und Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht: 15 %; Altfälle bis 400 EUR und Wahl der Versicherungspflicht: 18,9 %, 13 % Krankenversicherung);
- Besteuerung nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte bzw. den Lohnsteuerabzugsmerkmalen und unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 3 Nr. 26 EStG (Anhang 10) sowie weiterer Freibeträge (z. B. Arbeitnehmer-Pauschbetrag, s. § 9a Nr. 1 EStG, Anhang 10, i. H. v. 1 000 EUR), wenn der beim Verband/Verein Beschäftigte in keinem Hauptberuf steht oder z. B. in einem Hauptberuf selbständig/gewerblich tätig ist.