Tz. 13

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von Gegenständen und Personal für humanitäre Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Auswirkungen und Folgen bei den vom Krieg in der Ukraine Geschädigten leisten, wie insbesondere Hilfsorganisationen, Einrichtungen für geflüchtete Menschen und zur Versorgung Verwundeter sowie weitere öffentliche Institutionen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

 

Tz. 14

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die genannten Zwecke zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

 

Tz. 15

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Bei einer unentgeltlichen Leistung, die unmittelbar der Reparatur der kriegsbeschädigten Infrastruktur dient, wird ebenfalls aus Billigkeitsgründen bis zum 31.12.2023 von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe abgesehen. Dies umfasst z. B. die unentgeltliche Bereitstellung von Baumaterialien, Baumaschinen, technischen Einrichtungen und Personal jeweils einschließlich etwaiger Transportleistungen. Ist bereits bei Leistungsbezug diese Art der Verwendung so beabsichtigt, können die Vorsteuerbeträge aus Billigkeitsgründen – entgegen Abschn. 15.15 Abs. 1 UStAE – unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG (Anhang 5) berücksichtigt werden (BMF vom 13.03.2023, BStBl I 2023, 404).

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