Mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs am 24.02.2022 wurden neben den Sanktionen gegenüber Russland auch eine Vielzahl von Hilfsmaßnahmen gestartet, um den Staat Ukraine, die von den Kriegsfolgen betroffenen Menschen in der Ukraine und die Kriegsflüchtlinge zu unterstützen.

So können beispielsweise ab dem 01.06.2022 registrierte, hilfsbedürftige Geflüchtete aus der Ukraine in Deutschland Leistungen aus der Grundsicherung erhalten (SGB II bzw. XII). Die Bundesländer erhalten zudem vom Bund eine Unterstützung, unter anderem für die Aufwendungen bei den Kosten der Unterkunft oder dem Schulbereich.

Steuerlich wurden durch mehrere BMF-Schreiben und koordinierte Ländererlasse Rechtssicherheit für die sich in dieser humanitären Katastrophe Engagierenden geschaffen.

Beispielsweise wurden im Rahmen eines sog. Katastrophenerlasses (BMF vom 17.03.2022, BStBl I 2022, 330) Regelungen bezüglich des Spendenabzugs und des Engagements steuerbegünstigter Einrichtungen und von Unternehmen getroffen. Für steuerbefreite Wohnungsgenossenschaften enthält das BMF-Schreiben vom 31.03.2022 (BStBl I 2022, 345) Billigkeitsregelungen, um deren Steuerbefreiung (§ 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG, Anhang 3) zu schützen.

Die getroffenen Regelungen und Billigkeitsmaßnahmen gelten bis zum 31.12.2023 (BMF vom 11.11.2022, BStBl I 2022, 1527; BMF vom 17.11.2022, BStBl I 2022, 1516).

Ergänzend werden auf die vom BMF herausgegebenen und unter XI. abgedruckten FAQ "Ukraine" (Steuern) (Stand 31.01.2023) hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?


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