Tz. 329
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Grundsätzlich hat der Verband/Verein als Unternehmer bis zum 10. Tag nach Ablauf eines jeden Kalendermonats (Voranmeldungszeitraum) eine Umsatzsteuervoranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung zu übermitteln. Die an das Finanzamt abzuführende Steuer hat der Unternehmer selbst zu berechnen (s. § 18 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 330
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten (s. § 18 Abs. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) und gestatten, dass die Steueranmeldungen weiter in der herkömmlichen Weise abgegeben werden können. Eine derartige unbillige Härte ist u. U. dann nicht gegeben, wenn es einem Verband/Verein nicht möglich bzw. zumutbar ist, die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung zu schaffen.
Tz. 331
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Voranmeldungen (Umsatzsteuervoranmeldungen, Umsatzsteuerjahreserklärungen) gelten als Steuererklärung i. S. v. § 150 AO (Anhang 1b). Von dem Grundsatz, dass der Kalendermonat Voranmeldungszeitraum ist, weicht der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 UStG (Anhang 5) ab. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 7 500 EUR, aber mehr als 1 000 EUR, so ist das Kalendervierteljahr Voranmeldungszeitraum. Das Finanzamt kann den Unternehmer von der Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien, wenn die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 EUR beträgt (s. § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG, Anhang 5). Nimmt ein Verband/Verein seine unternehmerische Tätigkeit auf, ist im laufenden und folgendem Kalenderjahr Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat (s. § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG, Anhang 5).
Tz. 332
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Unternehmer kann aber anstelle des Kalendervierteljahres auch den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen, wenn sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Überschuss (Erstattungsbetrag) zu seinen Gunsten von mehr als 7 500 EUR ergeben hat (s. § 18 Abs. 2a UStG, Anhang 5). An die Ausübung des Wahlrechts ist der Unternehmer lediglich für das betreffende Kalenderjahr gebunden (s. § 18 Abs. 2a Satz 3 UStG, Anhang 5).
Das Wahlrecht kann durch Abgabe der Voranmeldung Januar bis zum 10.02. (im Fall der Dauerfristverlängerung bis zum 10.03.) des jeweiligen Jahres ausgeübt werden. Die Frist ist eine Ausschlussfrist, die vom zuständigen Finanzamt nicht verlängert werden kann. Wurde die Frist unverschuldet versäumt, kann ggf. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (s. § 110 AO, Anhang 1b) in Betracht kommen.
Tz. 333
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Mehrzahl aller Vereine wird keine vierteljährlichen Voranmeldungen erstellen müssen, weil die Praxis gezeigt hat, dass in nur wenigen Fällen eine Umsatzsteuerzahllast über 1 000 EUR an das Finanzamt abzuführen ist.
Tz. 334
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 18 Abs. 3 UStG (Anhang 5) bestimmt, dass für das Kalenderjahr oder einen kürzeren Besteuerungszeitraum Steuererklärungen nach amtlichem Datensatz einzureichen sind. Die zu entrichtende Steuerschuld oder der Überschuss, der sich zu Gunsten des Verbandes/Vereins ergibt (s. § 16 Abs. 1–4 UStG, Anhang 5 und s. § 17 UStG, Anhang 5), ist vom Unternehmer selbst zu errechnen. Ergeben sich Abweichungen gegenüber den geleisteten Vorauszahlungen bzw. ist die Steuerschuld der Jahreserklärung gegenüber den Vorauszahlungen höher, wird der Betrag einen Monat nach Eingang der Steueranmeldung fällig (s. § 18 Abs. 4 Satz 1 UStG, Anhang 5). Wird durch die Finanzbehörde gegenüber der in der Steueranmeldung ermittelten Zahllast eine höhere Zahllast oder der Überschuss abweichend von der Steueranmeldung für das Kalenderjahr festgesetzt, ist der Unterschiedsbetrag zugunsten des Finanzamts einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig (s. § 18 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5).
Die Fälligkeit etwaiger rückständiger Vorauszahlungen, die sich auf der Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben, bleibt hiervon unberührt (s. § 18 Abs. 4 Satz 3 UStG, Anhang 5).
Tz. 335
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Für Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) wird die geschuldete Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird (s. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG, Anhang 5) und das Optionsrecht nicht ausgeübt wurde (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5). Voranmeldungen sind in den genannten Fällen entbehrlich. Vorsteuerbeträge können aber nicht zum Abzug zugelassen werden.
Hinweis:
Allerdings kann der Verband/Verein auf die Anwendung der sog. Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verzichten und damit trotz des Nichterreichens der vorgesehenen Grenzen alle Ausgangsumsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Im Gegenzug erlangt der Verband...