Tz. 348
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Ein Verein braucht keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen, wenn die Umsätze des Vorjahres 17 500 EUR (mit Wirkung vom 01.1.02020 wurde diese Grenze auf 22 000 EUR angehoben) nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50 000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen (s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Diese Regelung hat zur Folge, dass bei einem niedrigen Vorjahresumsatz im nachfolgenden Kalenderjahr keine Umsatzsteuer zu entrichten ist. Ist zu Beginn des Kalenderjahres abzusehen, dass der Gesamtumsatz die Grenze von 50 000 EUR überschreitet, unterliegt der Verein der Regelbesteuerung.
Tz. 349
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe eines Kalenderjahres neu aufgenommen, ist in derartigen Fällen allein auf den voraussichtlichen Umsatz (s. § 19 Abs. 3 UStG, Anhang 5) des laufenden Kalenderjahres abzustellen (s. BFH vom 19.02.1976, BStBl II 1976, 400). Entsprechend der Zweckbestimmung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) ist hierbei die Grenze von 17 500 EUR und nicht die Grenze von 50 000 EUR maßgebend.
Es kommt somit nur darauf an, ob der Verband/Verein als Unternehmer nach den Verhältnissen des laufenden Kalenderjahres voraussichtlich die Grenze von 17 500 EUR (ab dem 01.01.2020: 22 000 EUR) nicht überschreitet (s. BFH vom 22.11.1984, BStBl II 1985, 142). Eine andere Auffassung vertritt das FG München vom 09.07.2003, DStRE 2003, 1283 rkr. Für Unternehmen, die im Vorjahr gegründet wurden, aber erst Umsätze im Folgejahr ausführen, soll die Umsatzgrenze von 50 000 EUR entscheidendes Kriterium für die Kleinunternehmereigenschaft im Folgejahr sein.
Tz. 350
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Verzicht auf die Steuererhebung nach § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) tritt kraft Gesetzes ein. Die Verbände/Vereine brauchen für die Anwendung keinen schriftlichen Antrag bei den zuständigen Finanzämtern stellen.
Tz. 351
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Ist bereits zu Beginn des Jahres abzusehen, dass der Umsatz 50 000 EUR überschreitet, unterliegt der Verband/Verein den allgemeinen Regeln des Umsatzsteuergesetzes. Maßgebend sind die zu Beginn eines Jahres voraussichtlichen Verhältnisse für das laufende Kalenderjahr (s. Abschn. 19.1 Abs. 3 UStAE).
Tz. 352
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beispiel zur Kleinunternehmerregelung:
Jahr |
Umsatz |
Steuerliche Auswirkung |
2020 |
16 000 EUR |
Kleinunternehmer für 2021 (s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5), weil die Grenze von 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) im Kalenderjahr 2020 nicht überschritten wurde (Unterstellung) und der Umsatz 2021 voraussichtlich nicht höher als 50 000 EUR sein wird. |
2021 |
25 000 EUR |
Kleinunternehmer für 2021, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (also 2020) kleiner als 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) (hier: 16 000 EUR) war und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 2021 voraussichtlich den Betrag von 50 000 EUR nicht überschreitet. |
2022 |
17 499 EUR |
Kein Kleinunternehmer i. S. v. § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5), weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (also 2021) größer als 22 000 EUR (hier: 25 000 EUR) war. Der Umsatz des Jahres 2022 ist bei dieser Entscheidung ohne Bedeutung. |
2023 |
49 999 EUR |
Kleinunternehmer, weil der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr (2022) kleiner als 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) (hier: 17 499 EUR) war und der Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50 000 EUR (hier: 49 999 EUR) voraussichtlich nicht überschreitet. |
Tz. 353
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Schwierigkeiten ergeben sich immer dann, wenn die unternehmerische Tätigkeit eines Vereins nur in einem Teil des Kalenderjahres ausgeübt wurde. Ist eine solche unternehmerische Tätigkeit nur während eines Teils des Kalenderjahres ausgeübt worden, muss der tatsächlich erzielte Gesamtumsatz in einen fiktiven Jahresgesamtumsatz umgerechnet werden.
Tz. 354
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der Gesamtumsatz i. S. d. § 19 Abs. 3 UStG (Anhang 5) versteht sich als Bruttoumsatz. Er ist stets nach vereinbarten Entgelten zu berechnen. Soweit der Unternehmer (Verband/Verein) die Steuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet (s. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 oder § 20 UStG, Anhang 5), ist auch der Gesamtumsatz nach diesen Entgelten zu berechnen (s. § 19 Abs. 3 Satz 2 UStG, Anhang 5). Außerdem ist bei der Umsatzermittlung nicht auf die Bemessungsgrundlagen i. S. v. § 10 UStG (Anhang 5) abzustellen, sondern auf die vom Verband/Verein vereinnahmten Bruttobeträge. In den Fällen des § 10 Abs. 4 und 5 UStG (Anhang 5) ist der jeweils in Betracht kommenden Bemessungsgrundlage ggf. die darauf entfallende Umsatzsteuer hinzuzurechnen (s. Abschn. 19.1 Abs. 2 UStAE).
Zum Gesamtumsatz gehören auch die vom Unternehmer ausgeführten Umsätze nach § 1 Abs. 3 UStG (Anhang 5), die wie Umsätze im Inland zu behandeln sind. Zum Gesamtumsatz gehören aber nicht die Umsätze, für die der Unternehmer als Leistungsempfänger Steuerschuldner nach § 13b Abs. 5 UStG, Anhang 5 ist (s. Abschn. 19.3 UStAE). Bei der Umrechnung nach § 19 Abs. 3 Satz 3...