Tz. 71

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, sind stets steuerfrei, auch dann, wenn die Grunderwerbsteuer aufgrund von Steuerbefreiungen nicht erhoben oder wenn sie aus anderen Gründen erlassen wird. Es reicht also aus, dass diese Umsätze steuerbar sind. § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG (Anhang 5) trifft auch bei der Entnahme eines zum Unternehmensvermögen gehörenden Grundstücks zu. Zu beachten ist, dass bei in Anspruch genommenem Vorsteuerabzug und einer Veräußerung vor Ablauf von 10 Jahren eine Vorsteuerberichtigung erfolgen muss (s. § 15a UStG, Anhang 5). Werden Betriebsvorrichtungen veräußert, kommt die Steuerbefreiung nicht in Betracht.

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