Tz. 149
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Nach dieser gesetzlichen Vorschrift sind Entgelte (Gebühren) von Teilnehmern an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen steuerbefreit, wenn derartige Veranstaltungen von den Vereinen im Rahmen eines steuerunschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes (Zweckbetriebes) durchgeführt werden (Hinweis s. Tz. 145–148). Als Teilnehmergebühren sind solche Entgelte anzusehen, die gezahlt werden, um an den Veranstaltungen aktiv teilnehmen zu können. Steuerbefreit sind demnach Startgelder, Teilnehmergebühren und Meldegebühren/-gelder anlässlich von
- Musikwettbewerben,
- Sportwettkämpfen,
- Trachtenfesten,
- Volksläufen,
- Trimmwettbewerben,
- sonstigen folkloristischen Darbietungen.
Tz. 150
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Der Begriff der sportlichen Veranstaltung i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) ist identisch mit dem Begriff, den die AO in § 67a AO (Anhang 1b) fordert.
Zur Abgrenzung des Begriffs "Veranstaltung" s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154 und s. Abschn. 4.22.2 Abs. 2 UStAE. Ferner s. "Teilnehmergebühren".
Tz. 151
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Genehmigung von Wettkampfveranstaltungen oder der Trikotwerbung sowie die Ausstellung von Sportausweisen durch einen Sportverband sind keine sportlichen Veranstaltungen i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). S. auch Abschn. 4.22.2 Abs. 4 UStAE. Entgelte, die für derartige Leistungen zu entrichten sind, müssen in einen Zweckbetrieb i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b) eingeordnet werden. Sie unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5). S. auch Abschn. 12.9 Abs. 4 UStAE Beispiel 1.
Nicht steuerbefreit sind die von den Besuchern (passiven Teilnehmern) erhobenen Eintrittsgelder anlässlich dieser Veranstaltungen. Für diese Entgelte kommt ggf. der ermäßigte Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht, wenn die Veranstaltung die Bedingungen für einen Zweckbetrieb erfüllt (s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE).
Tz. 152
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Einzelfälle aus der Rechtsprechung und den Verwaltungsanweisungen:
Fallschirmspringen
Werden von Mitgliedern und Nichtmitgliedern für die Teilnahme an Wettbewerben (Vergleichsspringen, Weiterbildungsspringen und Freizeitspringen) Entgelte erhoben, kommt hierfür die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht (s. BFH vom 25.07.1996, BStBl II 1997, 154),
Flugzeuge
Die Überlassung von Flugzeugen gegen Zahlung eines Startgeldes durch einen gemeinnützigen Verein an sogenannten Flugtagen fällt nicht unter § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). S. OFD Nürnberg vom 09.10.1981.
Die Überlassung von Flugzeugen durch Flugsportvereine im Rahmen des Schulbetriebes und zur Teilnahme an Wettbewerben ist steuerfrei. Die Überlassung für Sportzwecke außerhalb des Schulbetriebes ist steuerpflichtig. Ist der Flugsportverein gemeinnützig und erfolgt die Überlassung an Vereinsmitglieder, ist der ermäßigte Steuersatz anzuwenden (s. OFD Nürnberg vom 04.12.2000, AZ: S 7180–24/St 43).
Ein Luftsportverein, der seinen Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlässt, führt damit keine "sportliche Veranstaltung" i. S. v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) durch. Dass ein Luftsportverein seinen Mitgliedern die Nutzung von Einrichtungen auf dem Flughafengelände ermöglicht, hat keinen unmittelbaren Einfluss auf die von Mitgliedern durchgeführten Sportflüge und ist insofern nicht Teil einer organisatorischen Maßnahme des Vereins (Einschränkung der Rechtsprechung). Mitgliedsbeiträge können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein (s. BFH vom 09.08.2007, DStR 2007, 1719).
Meldegelder
Meldegelder können wie Startgelder und somit als Teilnehmergebühren eingestuft werden (s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE),
Pferderennen
Nenngelder für die Teilnahme an Pferderennen im Rahmen von Leistungsprüfungen fallen nicht unter die gesetzliche Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5). S. auch FinMin NRW, Erlass vom 04.10.1988.
Startgelder
Startgelder sind nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) steuerbefreit (s. Abschn. 4.22.2 Abs. 5 UStAE).
S. auch EuGH vom 21.03.2002, DStRE 2002, 642 und s. EuGH vom 16.10.2008, UR 2008, 854.
Zur Jugendarbeit eines Sportvereins s. FG Nürnberg vom 11.09.2007, DStR 2008, 498 und 500.
Tz. 152a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beherbergung und Beköstigung sind grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 23 UStG, Anhang 5 steuerfrei.