Tz. 295
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Anforderungen an den Belegnachweis (Rechnungen) für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug wurden erheblich verschärft und werden auch durch die Rechtsprechung stetig weiter verschärft (s. § 15 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Künftig sind nachfolgende Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zu beachten:
Fehlt eine der erforderlichen Angaben, ist der Vorsteuerabzug zu versagen. Allerdings weist die Rechtsprechung des EuGH die deutsche Finanzverwaltung häufig in Schranken. So ist z. B. die (nachträgliche) Ergänzung von fehlenden Angaben mit Rückwirkung auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung möglich, s. EuGH- vom 15.09.2016 Senatex, DStR 2016, 2211; EuGH vom 15.09.2016 Barlis 06, DStR 2016, 2216.
Tz. 296
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beachte!
Die Rechtsprechung hinsichtlich der Anforderung von zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen kommt dem Steuerpflichtigen immer mehr entgegen. So muss das Finanzamt zum Nachweis sämtliche Unterlagen und Beweise akzeptieren, die dem Nachweis des Vorliegens entsprechender umsatzsteuerpflichtiger Eingangsumsätze dienen. Im Einzelfall kann es sogar möglich sein, einen Vorsteuerabzug ohne Vorhandensein einer Eingangsrechnung geltend zu machen. So führt der EuGH aus, die strikte Anwendung des formalen Erfordernisses, Rechnungen vorzulegen, verstoße gegen die Grundsätze der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, da dem Steuerpflichtigen dadurch in unverhältnismäßiger Weise die steuerliche Neutralität seiner Umsätze verwehrt wird, s. EuGH vom 16.02.2023 (C-519/21), MwStR 2023, 296; ebenso FG Berlin-Brandenburg vom 04.05.2022 (2 K 2193/21), DStRE 2023, 296. Der Steuerpflichtige muss beim Fehlen von Eingangsrechnungen durch objektive Nachweise belegen, dass ihm andere Steuerpflichtige auf einer vorausgehenden Umsatzstufe tatsächlich Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert oder erbracht haben, die seinen der Mehrwertsteuer unterliegenden (Ausgangs-)Umsätzen dienten und für die er die Mehrwertsteuer tatsächlich entrichtet hat, s. EuGH vom 21.11.2018 (C-664/16), MwStR 2019, 31. Es lohnt sich somit in der Praxis im Falle der Versagung des Vorsteuerabzugs (z. B. im Rahmen einer Betriebsprüfung) zu kämpfen. So können insbesondere noch in der Betriebsprüfung und sogar noch später bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eines anschließenden Klageverfahrens gegen die geänderten Bescheide noch korrigierte Rechnungen vorgelegt werden (falls der Vorsteuerabzug wegen Fehlern oder fehlenden Angaben in Rechnungen versagt wird), s. BMF vom 18.09.2020, DStR 2020, 2131.