2.5.2.1.1 Anwendungsbereich
Tz. 97
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) selbst enthält nur eine allgemeine Definition der Betreuungs- und Pflegeleistungen. Welche Leistungen letztlich im Einzelnen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung fallen, ergibt sich aus der Definition der nach § 4 Nr. 16 Buchst. a–k UStG (Anhang 5) begünstigten Einrichtungen. Soweit diese im Rahmen ihrer sozialrechtlichen Anerkennung Betreuungs- und Pflegeleistungen ausführen (s. auch Abs. 8 und 9), fallen ihre Leistungen in den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung.
Die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Leistungen sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. a UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden.
Ferner sind die Betreuungs- oder Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Buchst. b–k UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn sie von anderen anerkannten Einrichtungen mit sozialem Charakter i. S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSysRL erbracht werden. Dabei umfasst der Begriff "Einrichtungen" unabhängig von der Rechts- oder Organisationsform des Leistungserbringers sowohl natürliche als auch juristische Personen. Als andere Einrichtungen sind auch Einrichtungen anzusehen, die in der Form privatrechtlicher Gesellschaften betrieben werden, deren Anteile nur von juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehalten werden (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 1–3 UStAE).
2.5.2.1.2 Umfang der Steuerbefreiung an hilfsbedürftige Personen
Tz. 98
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuerbefreiung erfasst sowohl Betreuungs- als auch Pflegeleistungen für hilfsbedürftige Personen. Hilfsbedürftig sind alle Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands der Betreuung oder Pflege bedürfen. Der Betreuung oder Pflege bedürfen Personen, die krank, behindert oder von einer Behinderung bedroht sind. Die schließt auch Personen mit ein, bei denen ein Grundpflegebedarf oder eine erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz (§ 45a SGB XI) besteht. Hilfsbedürftig sind darüber hinaus auch Personen, denen Haushaltshilfe nach dem KVLG 1989, dem ALG oder dem SGB VII gewährt wird, etwa im Fall der Arbeitsunfähigkeit nach § 16 Satz 2 KVLG 1989 (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 4 UStAE).
2.5.2.1.3 Umfang der Steuerbefreiung bei Leistungen auch an nicht hilfsbedürftige Personen
Tz. 98a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Soweit Pflege- oder Betreuungsleistungen in stationären Einrichtungen in geringem Umfang auch an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden, ist die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht zu beanstanden. Von einem geringen Umfang ist auszugehen, wenn die Leistungen in nicht mehr als 10 % der Fälle an nicht hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Die Steuerbefreiung gilt dann insgesamt für die mit dem Betrieb eines Altenheims oder Pflegeheims eng verbundenen Umsätze, auch wenn hier in geringem Umfang bereits Personen aufgenommen werden, die nicht betreuungs- oder pflegebedürftig sind (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 5 UStAE).
2.5.2.1.4 Umfang der Steuerbefreiung bei Betreuungs- und Pflegeleistungen
Tz. 98b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Steuerbefreiung umfasst die mit dem Betrieb von Einrichtungen zur Betreuung oder Pflege körperlich, geistig oder seelisch hilfsbedürftiger Personen eng verbundenen Umsätze, unabhängig davon, ob diese Leistungen ambulant oder stationär erbracht werden. Werden die Leistungen stationär erbracht, kommt es zudem nicht darauf an, ob die Personen vorübergehend oder dauerhaft aufgenommen werden.
Unter den Begriff der Betreuung oder Pflege fallen z. B. die in § 14 Abs. 4 SGB XI bzw. § 61 Abs. 5 SGB XII aufgeführten Leistungen für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, bei teilstationärer oder stationärer Aufnahme auch die Unterbringung und Verpflegung. Auch in den Fällen, in denen eine Einrichtung i. S. v. § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) für eine hilfsbedürftige Person ausschließlich Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringt, handelt es sich um mit dem Betrieb von Einrichtungen zu Betreuung oder Pflege eng verbundene und somit steuerfreie Leistungen (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 6, 7 UStAE).
2.5.2.1.5 Beschränkung der Steuerbefreiung
Tz. 98c
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Leistungen nach § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) sind sowohl im Bereich gesetzlicher Versicherungen steuerfrei als auch bei Vorliegen eines privaten Versicherungsschutzes. Nach § 4 Nr. 16 Satz 2 UStG (Anhang 5) sind Betreuungs- oder Pflegeleistungen, die von den in § 4 Nr. 16 Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen erbracht werden, befreit, soweit es ich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht (s. Abschn. 4.16.1 Abs. 8 UStAE).
Beispiel 1:
Ein Unternehmer erbringt Haushaltshilfeleistungen im Rahmen eines Vertrages nach § 132 SGB V mit der Krankenkasse A an eine hilfsbedürftige Person. Daneben erbringt er die identischen Haushaltshilfeleistungen an Privatpersonen, an Privatversicherte sowie an die Krankenkasse B. Ein Vertrag nach § 132 SGB V besteht mit der Krankenkasse B nicht.
Der Unternehmer stellt eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG...