Tz. 99
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Sofern Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen von Einrichtungen erbracht werden, die nicht nach Sozialrecht anerkannt sind und mit denen weder ein Vertrag noch eine Vereinbarung nach Sozialrecht besteht, sind diese nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Anhang 5) steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle dieser Einrichtung von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind (s. Abschn. 4.16.3 Abs. 1 UStAE).
Eine Vergütung der Betreuungs- oder Pflegeleistungen aus Geldern des persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX) durch die hilfsbedürftige Person als mittelbare Vergütung ist nicht in die Ermittlung der Sozialgrenze bei der erbringenden Einrichtung mit einzubeziehen. Auch Betreuungs- und Pflegeleistungen von Einrichtungen (Subunternehmer), die diese gegenüber begünstigten Einrichtungen erbringen, sind nicht begünstigt, sofern diese nicht selbst eine begünstigte Einrichtung nach § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) sind (s. Abschn. 4.16.3 Abs. 2 UStAE).
Für die Ermittlung der 40 %-Grenze nach § 4 Nr. 16 Buchst. k UStG (Anhang 5) müssen die Betreuungs- und Pflegekosten im vorangegangenen Kalenderjahr in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder der Sozialhilfe oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sein. Für die Auslegung des Begriffs "Fälle" ist von der Anzahl der hilfsbedürftigen Personen im Laufe eines Kalendermonats auszugehen. Bei der stationären oder teilstationären Unterbringung in einer Einrichtung gilt daher die Aufnahme einer Person innerhalb eines Kalendermonats als ein "Fall". Bei der Erbringung ambulanter Betreuungs- oder Pflegeleistungen gelten alle Leistungen für eine Person in einem Kalendermonat als ein "Fall". Werden von einem Unternehmer mehrere verschiedenartige Einrichtungen i. S. d. § 4 Nr. 16 UStG (Anhang 5) betrieben, sind die im Laufe eines Kalendermonats betreuten oder gepflegten Personen zur Ermittlung der Gesamtzahl der Fälle jeder Einrichtung gesondert zuzuordnen (s. Abschn. 4.16.3 Abs. 3 UStAE).
Die Kosten eines "Falls" werden von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung zum überwiegenden Teil getragen, wenn sie die Kosten des Falls allein oder gemeinsam zu mehr als 50 % übernehmen. Der Zeitpunkt der Kostenerstattung ist dabei ohne Bedeutung. Kostenzuschüsse oder Kostenerstattungen anderer Einrichtungen (z. B. private Krankenkassen, Beihilfestellen für Beamte, Wohlfahrtsverbände) sind den eigenen Aufwendungen der hilfsbedürftigen Personen zuzurechnen.
Für die Ermittlung der 40 %-Grenze sind die Verhältnisse des Vorjahres maßgebend. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres neu auf, ist auf die voraussichtlichen Verhältnisse des laufenden Jahres abzustellen.
Schulungskurse und Beratungen, die Pflegeeinrichtungen im Auftrag der Pflegekassen durchführen, sind eng mit den Pflegeleistungen verbundene Umsätze. Sie werden grundsätzlich nicht als "Fall" angesehen und bei der Berechnung der 40 %-Grenze außen vor gelassen. Diese Umsätze sind danach steuerfrei, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 40 % der Fälle der Einrichtung ganz oder zum überwiegenden Teil von der Sozialversicherung, Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung getragen worden sind (s. Abschn. 4.16.3 Abs. 4–6 UStAE).
Tz. 99a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beachte!
- Zum Kreis der i. S. d. § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG (Anhang 5) pflegebedürftige Personen gehören nicht nur erheblich pflegebedürftige Personen der Pflegestufe I–III, sondern auch Personen der sog. "Pflegestufe 0". Verfügung OFD Koblenz, AZ: S 7172 A – St 44 2 vom 02.05.2007; StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 16 Nr. 109; s. auch Nr. 112.
- Die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 Buchst. d UStG (Anhang 5) setzt die Pflegebedürftigkeit der aufgenommenen Personen voraus. Verfügung OFD Koblenz, AZ: S 7172 A – St 44 2 vom 12.03.2008; StEK UStG 1980 § 4 Ziff. 16 Nr. 113; s. auch Nr. 115, 116.
- Krankenhaus- und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus GmbH sind nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a. F. steuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40 % der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. Bei der Berechnung der Jahrespflegetage ist die Erbringung medizinischer Wahlleistungen nicht zu berücksichtigen. S. BFH vom 26.08.2010, BStBl II 2011, ...