Tz. 297

Stand: EL 133 – ET: 08/2023

Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die aus ertragsteuerlichen Gründen das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 EStG (Anhang 10) oder des § 12 Nr. 1 EStG (Anhang 10) greift. Hierbei handelt es sich z. B. um Geschenke, deren Wert über 35 EUR netto beträgt, Eintrittsberechtigungen von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen oder unangemessene Bewirtungskosten, die aus geschäftlichem Anlass getätigt werden, etc.

Zum Nachweisverfahren der steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Zwecken dienenden Einrichtungen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer freigestellt sind, s. Abschn. 15.6 Abs. 3 UStAE.

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