Der Verein Tuspo 05 erzielt im Jahre 02 aus seinen sportlichen Veranstaltungen mit unbezahlten Sportlern nachfolgende Einnahmen:
- Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) des unbezahlten Sports
|
48 150 EUR |
- Einnahmen aus geselligen Veranstaltungen (Faschingsfeier, Sommerfest, Herbstball)
|
10 710 EUR |
Der Verein hat für seine sportlichen Veranstaltungen auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) durch Option (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) verzichtet. Zum Einsatz kamen ausschließlich unbezahlte Sportler.
Die von den anderen Unternehmern gesondert in Rechnung gestellten Vorsteuerbeträge, die die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfüllen, betragen 8 750 EUR. Der Verein erzielte im Jahre 01 einen Umsatz i. H. v. 17 255 EUR. Im Jahre 02 verzichtet er erstmals auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5)
Ergebnis 1:
Durch den Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmereigenschaft (s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5) unterliegt der Verein der Regelbesteuerung. Die Umsätze aus den sportlichen Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), weil es sich um Eintrittsgelder aus Veranstaltungen des unbezahlten Sports handelt und diese ertragsteuerlich einem Zweckbetrieb zuzuordnen sind.
Die Einnahmen aus den geselligen Veranstaltungen sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit partieller Steuerpflicht zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer unterliegen die Umsätze dem Regelsteuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
|
EUR |
EUR Nettoumsatz |
Bruttoumsätze aus sportlichen Veranstaltungen |
48 150 |
|
./. Umsatzsteuer (48 150 EUR : 107 × 7) |
3 150 |
45 000 |
Bruttoumsätze aus geselligen Veranstaltungen |
10 710 |
|
./. Umsatzsteuer (10 710 EUR : 119 × 19) |
1 710 |
9 000 |
Summe der Umsätze |
|
54 000 |
Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer |
EUR |
Nettoumsätze aus sportlichen Veranstaltungen (Eintrittsgelder) 45 000 EUR × Steuersatz 7 % |
3 150 |
Nettoumsätze aus geselligen Veranstaltungen |
9 000 EUR × Steuersatz 19 % |
1 710 |
Umsatzsteuer |
4 860 |
./. abzugsfähige Vorsteuer |
8 750 |
Überschuss |
3 890 |
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 02 weist, wie ermittelt, einen Überschuss zugunsten des Vereins aus. Die Steuererklärung steht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (s. §§ 164, 168 AO, Anhang 1b). Da eine Steuervergütung (Überschuss) ermittelt wurde, ist der Vorbehalt der Nachprüfung erst nach Zustimmung durch die Finanzbehörde wirksam (s. § 168 Satz 2 AO, Anhang 1b). Nach erfolgter Zustimmung ist der Überschuss, der sich aus der Umsatzsteuerjahreserklärung ergibt, an den Verein "Tuspo 05" auszuzahlen.