Tz. 218
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der ermäßigte Steuersatz kommt auch für die Umsätze aus der Aufzucht und dem Halten von Vieh, die Anzucht von Pflanzen und die Teilnahme an Leistungsprüfungen für Tiere in Betracht (s. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG, Anhang 5).
Sie kommt für alle Unternehmer in Betracht, die nicht die Vorschrift des § 24 UStG (Anhang 5) anwenden. Einzuordnen sind auch Leistungsprüfungen für Tiere. Das sind tierzüchterische Veranstaltungen, die als Wettbewerbe mit Prämierung durchgeführt werden, z. B. Tierschauen, Pferderennen oder Pferdeleistungsschauen (Turniere).
Der ermäßigte Steuersatz ist somit auf Prämien (Leistungsprämien) und Preise (z. B. Rennpreise) anzuwenden. S. auch Abschn. 12.2 Abs. 5 UStAE.
Tz. 219
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Vermietet ein Reit- und Fahrverein Boxen für Reitpferde und übernimmt er die Fütterung und Pflege der Tiere (Reinigung, tierärztliche Betreuung, Bewegung der Tiere usw.), liegt insoweit ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) vor. Da es sich hierbei aber um das Halten von Vieh handelt, ist m. E. der ermäßigte Steuersatz für die getätigten Umsätze anzuwenden.
Die Verwaltung vertritt aber im Abschn. 12.2 Abs. 3 UStAE zu dieser Thematik folgende Rechtsauffassung:
Das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Freizeitsports (nicht Turniersport bzw. auch nicht satzungsmäßiger Sport) genutzt werden, fällt nicht unter den Begriff "Halten von Vieh" i. S. d. § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG (Anhang 5) und soll deshalb auch nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem Regelsteuersatz zu versteuern sein (s. BFH vom 22.01.2004, BStBl II 2004, 757).
Gleiches soll für Pferde gelten, die zu selbständigen Zwecken genutzt werden (z. B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer). § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) soll aber bei Vorliegen der Voraussetzungen weiter Anwendung finden.
Da § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) eine Spezialvorschrift für die gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften ist, muss m. E. die Steuerermäßigung für das "Halten von Vieh" bei diesen Einrichtungen auch im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb uneingeschränkt in Betracht kommen, vorbehaltlich der Erfüllung der in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen. S. BMF vom 09.02.2007, AZ: IV A 5 – S 7242a/07/0001.
Begünstigt sind auch die Preise für die Teilnahme an Pferderennen einschließlich dem Ersatz von Kosten an die Besitzer der beteiligten Tiere (s. Abschn. 12.2 Abs. 5 UStAE). Zu beachten ist aber, dass die Leistung des Veranstalters solcher Leistungsprüfungen nach diesen Bestimmungen nicht begünstigt ist. Diese Leistungen können aber unter die Begünstigungsvorschrift von § 12 Abs. 2 Nr. 4 oder 8 UStG (Anhang 5) fallen. Es kan aber u. U. auch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) in Betracht kommen.
Die Erteilung von Reitunterricht durch einen Reitverein fällt unter § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), soweit er nicht unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) einzuordnen ist, d. h., die dort genannte Bedingung für die Steuerbefreiung (mit den erzielten Einnahmen sind mehr als 50 % der Kosten zu decken) muss erfüllt sein.
Beachte!
Die Steuerermäßigung ist auf Eintrittsgelder, die bei Pferderennen, Pferdeleistungsschauen (Turnieren) und ähnlichen Veranstaltungen erhoben werden, nicht anzuwenden. Bei steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Körperschaften, z. B. Rennvereinen oder Reit- und Fahrvereinen, kann hierfür jedoch der ermäßigte Steuersatz unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) in Betracht kommen.