3.5.1.1 Sportliche Veranstaltungen
Tz. 231
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Dem ermäßigten Steuersatz sind folgende Leistungen der Besteuerung zu unterwerfen:
- Entgelte aus Eintrittsgeldern, die anlässlich von Veranstaltungen des bezahlten/unbezahlten Sports erzielt werden und die die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) erfüllen (Zweckbetriebsfreigrenze von brutto 45 000 EUR ist nicht überschritten), unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %. Wird diese Grenze überschritten und wurde von dem Optionsrecht keinen Gebrauch gemacht (s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b), unterliegen die Entgelte dem Steuersatz von 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
- Hat der Verein von der Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 2 AO (Anhang 1b) Gebrauch gemacht – § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) kommt zur Anwendung –, sind Eintrittsgelder anlässlich von Veranstaltungen des unbezahlten Sports ohne Einhaltung der Zweckbetriebsfreigrenze "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern. Eintrittsgelder aus Veranstaltungen des bezahlten Sports sind aber in derartigen Fällen mit dem Regelsteuersatz von 19 % zu versteuern.
- Vereinnahmte Entgelte aus Sportreisen sind dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Voraussetzung ist aber, dass die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Touristikreisen unterliegen aber dem Regelsteuersatz.
Die Vermietung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen auf kurze Dauer an Mitglieder ist zwar keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b), aber ein Zweckbetrieb eigener Art i. S. v. § 65 AO (Anhang 1b). Entgelte aus derartigen Vermietungen sind, wenn ein Vertrag besonderer Art vorliegt, dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen. Erfolgt die Vermietung an Nichtmitglieder, ist der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) anzuwenden.
Folgende Varianten sind denkbar:
- Werden Sportstätten einschließlich Betriebsvorrichtungen zu einheitlichen Bedingungen an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietet, liegt ein steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Der Regelsteuersatz von derzeit 19 % ist anzuwenden.
- Soweit Sportstätten zu unterschiedlichen Bedingungen an Mitglieder und Nichtmitglieder vermietet werden (Mietentgelt), ist eine Trennung der vereinnahmten Entgelte vorzunehmen.
Ausführlich s. "Vermietung für sportliche Zwecke".
- Leistungen von Spielgemeinschaften können, wie bereits ausgeführt (s. Tz. 229), ebenfalls mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Voraussetzung ist, dass diese Leistungen bei den an der Spielgemeinschaft Beteiligten eine Einordnung in einen Zweckbetrieb rechtfertigen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, müssen die Entgelte mit dem Regelsteuersatz besteuert werden. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b UStG i. V. m. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann aber auch bei allen anderen Vereinstypen in Betracht kommen, wenn die Bedingungen, wie bereits dargestellt, erfüllt sind.
Beachte!
Werden gemeinschaftliche Veranstaltungen im Sportbereich durchgeführt, darf durch die Zurechnung der anteiligen Einnahmen (brutto) der Personenvereinigung oder der Gemeinschaft bei keinem der Beteiligten ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der nicht Zweckbetrieb ist, entstehen.
Würde Letzteres eintreten, wären die Entgelte der Personenvereinigung bzw. der Gemeinschaft im Nachhinein mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern.
3.5.1.2 Gesellige Veranstaltungen
Tz. 232
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Gesellige Zusammenkünfte (Veranstaltungen) sind eine steuerliche unschädliche Betätigung (s. § 58 Nr. 8 AO, Anhang 1b). Voraussetzung ist, dass derartige Veranstaltungen zur eigentlichen steuerbegünstigten Tätigkeit der jeweiligen Körperschaft von untergeordneter Bedeutung sind. Einnahmen (Entgelte) aus geselligen Veranstaltungen sind ab diesem Zeitpunkt immer dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5).
Jüngst hat der BFH in seinem Urteil vom 30.11.2016 entschieden, dass ein von einem gemeinnützigen Karnevalsverein in der Karnevalswoche durchgeführtes Kostümfest keinen Zweckbetrieb darstellt, s. BFH vom 30.11.2016, DStRE 2017, 308.
Tz. 233
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Dienen aber derartige Veranstaltungen der Betreuung von behinderten Personen, sind unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 65, 66 AO (Anhang 1b) die Entgelte einem Zweckbetrieb zuzuordnen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5), soweit kein Steuerbefreiungstatbestand (z. B. s. § 4 Nr. 18 UStG, Anhang 5) eingreift.
3.5.1.3 Lotterien und Ausspielungen
Tz. 234
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Als Zweckbetriebe gelten nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) auch die von den zuständigen Behörden genehmigten Lotterien und Ausspielungen, wenn der Reinertrag unmittelbar und ausschließlich zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke verwendet wird.
Tz. 235
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) kann aber nur dann eingr...