Tz. 22d
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei der Kostenteilungsgemeinschaft handelt es sich um einen Zusammenschluss von Personen (Mitgliedern). Diese Personen zeichnen sich dadurch aus, dass sie eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach §§ 4 Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG von der Steuer befreit ist. Die Kostenteilungsgemeinschaft ist in § 4 Nr. 29 UStG (Anhang 5) geregelt, weil sie selbst umsatzsteuerfreie sonstige Leistungen an ihre Mitglieder erbringen kann.
Beispiel:
A und B erbringen als gemeinnützige Vereine medizinische Leistungen, die nach § 4 Nr. 14 UStG (Anhang 5) steuerbefreit sind. Alternativ können die Vereine beispielsweise nach §§ 4 Nr. 21, 22 UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfreie Vorträge und Unterrichtsveranstaltungen anbieten. Aufgrund der Umsatzsteuerfreiheit ihrer Leistungen steht den Vereinen kein Vorsteuerabzug zu. Die Vereine überlegen, sich medizinische Geräte zur Erbringung ihrer Leistungen bzw. neue Vortragstechnologie (Beamer, Kameras, Mikrofone, Lautsprecher) zur Durchführung der Vortragsveranstaltungen anzuschaffen. Der Aufwand übersteigt die finanziellen Fähigkeiten jedes einzelnen Vereins. Daher schließen sich die beiden Vereine zur sog. Kostenteilungsgemeinschaft zusammen und wählen für diese die Rechtsform einer GmbH. Die GmbH schafft die medizinische Technik oder die Vortragstechnik an und überlässt diese gegen Erstattung der Kosten an ihre Mitglieder, den Verein A und B. Die Nutzungsüberlassung ist umsatzsteuerfrei gem. § 4 Nr. 29 UStG (Anhang 5), soweit die Mitglieder die überlassene Technik zur Ausführung ihrer umsatzsteuerfreien Umsätze verwenden.
Tz. 22e
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Hintergrund der Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG (Anhang 5) für die Erbringung sonstiger Leistungen durch Kostenteilungsgemeinschaften an deren Mitglieder ist der folgende: Große Unternehmen, die umsatzsteuerfreie (Ausgangs-)umsätze erbringen, verfügen über ausreichend Ressourcen, um diese Leistungen "ohne fremde Hilfe" zu erbringen. Sie müssen von keinem Dritten (umsatzsteuerpflichtige) Leistungen hinzukaufen, um ihre eigenen Leistungen gegenüber Dritten erbringen zu können. Im Gegensatz hierzu verfügen kleinere Wettbewerber, die ebenfalls umsatzsteuerfreie Umsätze erbringen, nicht über ausreichende Ressourcen (z. B. Personal) und müssen diese hinzukaufen. Das führt auf der Eingangsseite zur Entstehung von Umsatzsteuern, die wegen der Steuerfreiheit der eigenen Umsätze nicht als Vorsteuern abzugsfähig sind. Bezieht das kleine Unternehmen die Eingangsleistungen nicht von einem gewerblichen Anbieter sondern von einer Kostenteilungsgemeinschaft, an der es als Mitglied oder Gesellschafter beteiligt sein muss, kann die Kostenteilungsgemeinschaft die sonstige Leistung nach § 4 Nr. 29 UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei erbringen.
Tz. 22f
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Eine wesentliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass das (kleine) Unternehmen – wie gerade ausgeführt – an der Kostenteilungsgemeinschaft beteiligt ist (die Höhe der Beteiligung ist belanglos) und die von der Kostenteilungsgemeinschaft bezogenen sonstigen Leistungen zur Erzielung seiner umsatzsteuerfreien Umsätze verwendet. Die umsatzsteuerfreien Umsätze müssen dem Gemeinwohl dienen. Verwendet das Unternehmen die von der Kostenteilungsgemeinschaft bezogenen sonstigen Leistungen für andere (umsatzsteuerpflichtige) Zwecke, sind diese Umsätze der Kostenteilungsgemeinschaft nicht steuerfrei. Allerdings hat das kleine Unternehmen dann für die an die Kostenteilungsgemeinschaft gezahlte Umsatzsteuer auch einen Vorsteuerabzug. Daneben darf das Unternehmen nur die der Kostenteilungsgemeinschaft entstandenen Kosten ersetzen und darüber hinaus nichts an die Kostenteilungsgemeinschaft zahlen. Hierdurch wird verhindert, dass die Kostenteilungsgemeinschaft Gewinne erzielt.
Beispiel:
Für das obige Beispiel bedeutet das, dass die beiden Vereine (A und B) die medizinischen Geräte bzw. die Vortragsinfrastruktur von der Kostenteilungsgemeinschaft umsatzsteuerfrei beziehen können, wenn sie diese Leistungen zur Erbringung ihrer umsatzsteuerfreien Umsätze verwenden und der Kostenteilungsgemeinschaft lediglich die ihr entstehenden (anteiligen) Kosten erstatten. Letztlich eignet sich also die Kostenteilungsgemeinschaft – ihrem Namen folgend – dazu, Kosten unter verschiedenen Teilnehmern aufzuteilen, um eine zu starke Kostenlast für einen einzigen zu vermindern.
Tz. 22g
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Eine bestimmte Rechtsform ist für die Kostenteilungsgemeinschaft nicht vorgegeben, vielmehr kommt hierfür jeder "Personenzusammenschluss" in Betracht, also z. B. neben der GmbH oder einer Personengesellschaft auch der (rechtsfähige oder nichtrechtsfähige) Verein. Die Gemeinnützigkeit kommt für die Kostenteilungsgemeinschaft nicht in Betracht. Außerdem steht der Kostenteilungsgemeinschaft selbst auch kein Vorsteuerabzug zu, weil sie ihrerseits ja nach § 4 Nr. 29 UStG (An...