Tz. 30
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Ein Tausch liegt nach § 3 Nr. 12 Satz 1 UStG (Anhang 5) vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Gegenlieferung besteht. Von einem tauschähnlichen Umsatz geht der Gesetzgeber aus, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
Ist der Wert der gegenseitigen Lieferungen oder sonstigen Leistungen nicht identisch, so handelt es sich um einen tauschähnlichen Umsatz mit Baraufgabe, weil von einem der Beteiligten eine entsprechende Zuzahlung zum Ausgleich zu zahlen ist.
Entgelt ist beim Tausch oder tauschähnlichen Umsatz der gemeine Wert jedes Umsatzes abzüglich der Umsatzsteuer (s. § 10 Abs. 2 Satz 2 UStG, Anhang 5). Der gemeine Wert bestimmt sich nach dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des jeweiligen Wirtschaftsgutes zu erzielen wäre, wenn das Wirtschaftsgut veräußert würde (s. § 9 Abs. 2 BewG).
Hinweis:
Der Tausch bzw. der tauschähnliche Umsatz ist als solcher aus umsatzsteuerlicher Sicht ärgerlich, da die Umsatzsteuer auf zwei Lieferungen bzw. auf zwei Leistungen entsteht. Anders als bei einer Entgeltzahlung (d. h. Zahlung von Geld) erhält der Leistende von seinem Vertragspartner keine finanziellen Mittel, mit denen er die Umsatzsteuer zahlen könnte. Vielmehr besteht die von ihm erhaltene Gegenleistung ja ihrerseits in einer (Sach-)Lieferung, d. h. der Leistende muss die Umsatzsteuer aus seinem sonstigen Vermögen begleichen. D.h. der Tausch zeichnet sich dadurch aus, dass Umsatzsteuer entsteht, ohne dass der Steuerschuldner die für ihre Zahlung nötige Liquidität erhält. Wird der Tausch erst später in der Betriebsprüfung festgestellt, kommen Zinsen hinzu.
Beispiel:
Der A-Verein tauscht seinen Rasentraktor gegen zwei Fußballtore des B-Vereins ein. Der A-Verein erbringt eine Lieferung des Rasentraktors und der B-Verein eine Lieferung der Fußballtore. Damit schuldet der A-Verein Umsatzsteuer auf seine Lieferung und der B-Verein genauso. Allerdings erhält weder der A-Verein noch der B-Verein hierfür Geld, von dem sie die Umsatzsteuer bezahlten könnten. Also müssen beide Vereine die Umsatzsteuer aus ihrer Kasse bestreiten.
Tz. 30a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Beim Tausch und beim tauschähnlichen Umsatz gilt der sog. Grundsatz der Überkreuzbesteuerung. Dieser besagt Folgendes: Der Wert jedes Umsatzes stellt das Entgelt für den anderen Umsatz dar. Im obigen Beispiel bedeutet das, dass sich der Wert der Lieferung des Rasentraktors nach dem Wert der dafür erhaltenen zwei Tore bestimmt und umgekehrt bestimmt sich der Wert der beiden Tore nach dem Wert des Rasentraktors.
Beispiel:
Der Rasentraktor im obigen Beispiel ist 200 EUR wert, die Tore 150 EUR. Damit entstehen auf die Lieferung des Rasentraktors 150 EUR (Wert der dafür erhaltenen zwei Tore) x 19 : 119 = 23,94 EUR Umsatzsteuer. Der A-Verein muss also 23,94 EUR an sein Finanzamt zahlen. Auf die Lieferung der zwei Tore entstehen 200 EUR (Wert des erhaltenen Rasentraktors) x 19 : 119 = 31,93 EUR Umsatzsteuer. Der B-Verein muss also 31,93 EUR an sein Finanzamt zahlen. Weder der A-Verein noch der B-Verein haben aber durch den Tausch Geld erhalten, von dem sie die Umsatzsteuer zahlen können. Also muss die Umsatzsteuer aus der Kasse der Vereine gezahlt werden.