Tz. 300
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Wird eine Lieferung oder sonstige Leistung sowohl für den außerunternehmerischen (ideellen Bereich) als auch für den unternehmerischen Bereich von einem anderen Unternehmer ausgeführt, muss eine Aufteilung der Vorsteuer in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil erfolgen. Kann eine genaue Zuordnung der in Rechnung gestellten Vorsteuerbeiträge nicht erfolgen (leichte und einwandfreie Trennung ist nicht möglich), besteht die Möglichkeit, dass der Verein als Unternehmer den abziehbaren Teil ggf. im Wege einer sachgerechten Schätzung ermittelt (s. § 15 Abs. 4 Satz 2 UStG, Anhang 5). Eine Ermittlung des nichtabziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist (s. § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG, Anhang 5).
Hinweis:
Die deutsche Finanzverwaltung verlangt im Fall von Gebäuden eine Zuordnung nach der genutzten Fläche. Hier ist die unternehmerische Nutzung von der nicht unternehmerischen Nutzung nach Quadratmetern aufzuteilen. Eine solche Aufteilung kann sich aber dann als problematisch erweisen, wenn der Bau und die Errichtung für die unterschiedlichen Flächen unterschiedlich teuer ist (d. h. das Vorsteuervolumen nicht gleichmäßig verteilt ist). Die Errichtung einer Wohnetage ist etwa billiger als eine Etage, die für Büroräume hergerichtet wird. Hier erlaubt es der EuGH, dass eine Aufteilung des Vorsteuerabzugs nach den erzielten Ausgangsumsätzen erfolgt. Diese Aufteilung ist genauer, da der Quadratmeter Bürofläche in der Regel teurer vermietet wird als der Quadratmeter Wohnfläche, so dass sich hierin die unterschiedlichen Herstellungskosten widerspiegeln. D.h. der Flächenschlüssel findet nur dann Anwendung, wenn er präziser ist als andere Methoden. Im vorgenannten Fall ist aber die Zuordnung nach Ausgangsumsätzen präziser, s. EuGH vom 09.06.2016, DStR 2016, 2280.
Tz. 301
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei einem einheitlichen Gegenstand hat der Verein als Unternehmer ein Wahlrecht. Er kann den Gegenstand entweder in vollem Umfang dem nichtunternehmerischen oder dem unternehmerischen Bereich zuordnen. Bezüglich eines Gebäudes muss die unternehmerische Nutzung mehr als 10 % betragen (s. Abschn. 15.2 Abs. 21 UStAE).
Tz. 302
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Die Zuordnung zum unternehmerischen Bereich berechtigt zum 100 %igen Vorsteuerabzug. Werden die Gegenstände in dem nichtunternehmerischen Bereich verbraucht (entnommen) oder genutzt, führt diese Tatsache zu unentgeltlichen Wertabgaben/Eigenverbrauchstatbeständen (s. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG, Anhang 5). Der ideelle Bereich eines Vereins stellt hingegen keinen nichtunternehmerischen Bereich in diesem Sinne dar, sondern wird als nichtwirtschaftliche Tätigkeit im engen Sinne als dritte "Kategorie" beurteilt, sofern in diesem unentgeltliche Tätigkeiten erbracht werden (was regelmäßig der Fall ist, anderenfalls wäre ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb gegeben). Eine unentgeltliche Wertabgabe vom unternehmerischen in den ideellen Bereich des Vereins wäre damit m. E. gleichfalls nicht möglich, vgl. zuletzt EuGH vom 01.12.2022 (C-269/20), DStR 2022, 2488, die Unmöglichkeit einer unentgeltlichen Wertabgabe in den hoheitlichen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betreffend. Der hoheitliche Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wird genauso wie der ideelle Bereich eines Vereins der nicht wirtschaftlichen Tätigkeit im engen Sinne zugeordnet, so dass die Urteilsgrundsätze für den ideellen Bereich eines Vereins entsprechend gelten, s. Abschn. 2.3 Abs. 1a Satz 4 UStAE.
Zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge bei Gebäuden s. Abschn. 15.17 Abs. 5–8 UStAE.