Tz. 31
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Bei der Umsatzbesteuerung von steuerbegünstigten Körperschaften sind drei Gruppen von Leistungen gegenüber den Mitgliedern zu unterscheiden:
- echte Mitgliederbeiträge, die kraft Satzung zur Erfüllung des Gemeinschaftszweckes des Vereins erhoben werden (Leistungen des außerunternehmerischen Bereichs an das Mitglied). Umsatzsteuer fällt nicht an (s. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE. Die früheren Urteile des BFH vom 05.12.1968, BStBl II 1969, 302 und vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176 sind durch die neuere EuGH- und BFH-Rechtsprechung obsolet geworden bzw. gelten nur noch für bestimmte Sachverhalte ohne Einräumung einer Nutzungsmöglichkeit. Die Rechtsprechung geht von einem Leistungsaustausch auch bei Vorliegen echter Mitgliedsbeiträge aus, wenn etwa ein Sportverein dem Vereinsmitglied die Nutzungsmöglichkeit an seinen Sportanlagen (z. B. Tennisplätze) überlässt, s. EuGH vom 21.03.2002 Kennemer Golf, DStRE 2002, 642; s. BFH vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539). Zumindest die Überlassung von Sportanlagen kann aber unter Berufung auf die europäische MwStSystRL als steuerfrei behandelt werden.
- unechte Mitgliederbeiträge, die zwar für alle Mitglieder gleich hoch sind, aber nicht dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins in erster Linie, sondern den Eigeninteressen der Mitglieder zugeordnet werden können. Entgelte dieser Art sind steuerbar, weil ein Leistungsaustausch gegeben ist (s. BFH vom 04.07.1985, BStBl II 1986, 153 und BFH vom 07.11.1996, BStBl II 1997, 366).
- Leistungsaustauschverhältnisse (Zahlung eines Sonderentgelts). Ein solches Leistungsaustauschverhältnis wird vom unternehmerischen Bereich an das jeweilige Mitglied erbracht.
6.1 Mitgliedsbeiträge
6.1.1 Echte Mitgliedsbeiträge
Tz. 32
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Echte Mitgliederbeiträge werden aufgrund der Satzung erhoben und sind dem außerunternehmerischen Tätigkeitsbereich des Vereins zuzuordnen (s. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UStAE mit weiteren Nachweisen und s. BFH vom 20.12.1984, BStBl II 1985, 176).
Vereine sind mit der Wahrnehmung ihrer ideellen, steuerbegünstigten satzungsmäßigen Tätigkeit keine Unternehmer. Die so genannten echten Mitgliederbeiträge sind daher nicht steuerbar und unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Das vertritt die deutsche Finanzverwaltung weiterhin (s. Abschn. 1.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE). Die Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes sind hier anderer Auffassung. So hat der EuGH in seinem Urteil Kennemer Golf die Steuerbarkeit von Mitgliedsbeiträgen für den Fall bejaht, dass ein Golfverein dessen satzungsmäßiger Zweck in der Ausübung und Förderung des Golfsports bestand und zu dessen Eigentum ein Golfplatz und ein Klubhaus gehörten, Jahresbeiträge von seinen Mitgliedern sowie Eintrittsgebühren bei Veranstaltungen erhob, s. EuGH vom 21.03.2002, DStRE 2002, 624.
Tz. 32a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Diesen Grundsätzen folgend führte der BFH bereits in seinem Urteil vom 11.10.2007 – anknüpfend an das seine frühere Rechtsprechung aufhebende Urteil vom 09.08.2007, DStR 2007, 1719 – aus, dass ein Golfverein durch die Einräumung der Benutzungsmöglichkeit der Golfsportanlage an seine Mitglieder gegen Entrichtung der Mitgliedsbeiträge als auch mit der entgeltlichen Erteilung von Golfunterricht umsatzsteuerbare Leistungen erbringt, s. BFH vom 11.10.2007, BFH/NV 2008, 322. Nicht entscheidend ist für den BFH, ob die Mitglieder die ihnen vom Verein zur Verfügung gestellten Vorteilte tatsächlich in Anspruch nehmen. Jedenfalls besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Leistung des Vereins, den Mitgliedern Vorteile wie die Nutzung von Sportanlagen zur Verfügung zu stellen, und dem vom Mitglied zu zahlenden Mitgliedsbeitrag. Der BFH hat diese Grundsätze in seinem Urteil vom 20.03.2014, DStR 2014, 1539 bestätigt.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung bislang nicht an. Vereine können sich aber auf die Rechtsprechung berufen und die Mitgliedsbeiträge als Entgelt für die Zurverfügungstellung ihrer Einrichtungen an die Mitglieder behandeln und der Umsatzsteuer unterwerfen. Unmittelbare Folge wäre dann, dass die Mitgliedsbeiträge als Bruttobeiträge behandelt werden und die Umsatzsteuer herauszurechnen und an das Finanzamt abzuführen ist. Zahlt ein Mitglied beispielsweise 90 EUR Jahresbeitrag ergibt sich hieraus dann, dass der Verein hiervon nur noch 90 : 1,19 = 75,63 EUR erhält und die Differenz i. H. v. 14,37 EUR als Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen ist. Das ergibt dann Sinn, wenn der Verein seine Infrastruktur gerade neu angeschafft oder errichtet hat (z. B. eine neue Tennishalle). Dann kann er nämlich die im Zuge der Anschaffung oder Errichtung ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (vom Verkäufer oder der Baufirma, die seine Tennishalle errichtet hat) als Vorsteuer geltend machen. D.h. im Ergebnis werden die Anschaffungs- oder Baukosten um 19 % reduziert. Es muss aber stets geklärt werden, welcher Umsatzsteuersatz (19 % oder der ermäßigte Steuersatz von 7 %) bzgl. des Mitgliedsbeitrages zur Anwendung kommt.
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