Tz. 44
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Zuwendungen/Spenden, echte Zuschüsse und dgl., die für den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Vereinszweck gegeben werden, lösen keine (Umsatz-)Steuerbarkeit aus. Entgelte dieser Art sind im Regelfall dem außerunternehmerischen Bereich einer steuerbegünstigten Zwecken dienenden Körperschaft zuzuordnen. Zur Nichtsteuerbarkeit/Steuerbarkeit von Zuschüssen (s. Abschn. 10.2 UStAE).
Hinweis:
Es muss davor gewarnt werden, allzu leichtfertig vom Vorliegen eines Zuschusses auszugehen. Häufig stellen sich Sachverhalte mit angeblicher Zuschussgewährung als Leistungsaustausch dar. Es sollte daher seitens des Vereins stets geprüft werden, warum ihm eine Zahlung z. B. der Stadt zugewandt wird. Stets ist danach zu fragen, ob der Zahlung des "Zuwendungsgebers" möglicherweise eine Leistung des Vereins gegenübersteht oder ob der Zuwendungsgeber eine solche Leistung zumindest erwartet oder mit seiner Zahlung veranlassen will.
Tz. 44a
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein eingetragener Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck es war, den Fremdenverkehr in X-Stadt zu fördern und dadurch der Stadt zu dienen. Er schloss mit der Stadt X einen Geschäftsbesorgungsplan, wonach er für die X im Einzelnen definierte Aufgaben und Dienstleistungen im Bereich Stadt-Marketing, Kongress und Touristik übernahm. Im Gegenzug verpflichtete sich die X, einen jährlichen "Sachkostenzuschuss" i. H. v. 450 000 DM und einen jährlichen "Miet- und Mietnebenkostenzuschuss" i. H. v. 90 DM zu zahlen. Das Finanzamt sah darin keine echten Zuschüsse, sondern Entgelt im Rahmen eines steuerbaren Leistungsaustausches. Der BFH folgt der Ansicht des Finanzamtes und führt aus, nach ständiger Rechtsprechung liege grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor, wenn Leistungen gegeben sind, zu deren Ausführungen sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichten. Für die Annahme eines Leistungsaustausches ist die Bezeichnung der Zuwendung ohne Bedeutung. An der Beurteilung als Entgelt ändert es auch nichts, dass die Zahlungen nicht nach Maßgabe individueller Leistungen, sondern pauschal und auf jährlicher Basis zur Deckung von Betriebskosten erfolgen. Für die Frage eines Leistungsaustausches ist es auch unerheblich, ob das Engelt dem Wert der Leistung entspricht. Ebenso ist es belanglos, dass der Verein mit seiner Tätigkeit zugleich seine satzungsmäßigen Zwecke (hier Tourismusförderung) verfolgt. Die Motive, aus denen man eine Leistung im Rahmen eines Leistungsaustausches erbringt, sind unbeachtlich, s. BFH Beschluss XI R 31/17 vom 18.12.2019, MwStR 2020, 542 (Anhang X).
Tz. 44b
Stand: EL 133 – ET: 08/2023
Demgegenüber lehnte der BFH in einem Fall einen Leistungsaustausch ab, in dem ein Sportverein Zuschüsse einer Gemeinde zur Bewirtschaftung der selbstgenutzten Sportanlage erhielt. Ein Sportverein nutzte eine gemeindliche Sportanlage. Diese war dem Verein nach einem mit der Gemeinde geschlossenen Nutzungsvertrag für zunächst 25 Jahre zur kostenfreien Nutzung zur Verfügung gestellt worden. Der Verein durfte das auf dem Grundstück der Sportanlage belegene Sportheim verpachten, wovon er Gebrauch machte. Nach dem Nutzungsvertrag übernahm der Verein gegen pauschale Kostenerstattung die Bewirtschaftung der gesamten Sportanlage. Lediglich das Mähen und Düngen der gesamten Grünfläche blieb nach dem Vertrag Sache der Gemeinde. Der Verein erhielt von der Gemeinde jährliche Zuschüsse für Betriebskosten i. H. v. 4500 EUR, für den Platzwart i. H. v. 2000 EUR, für die Platzpflege i. H. v. 1800 EUR und für Mäharbeiten i. H. v. 5551,42 EUR. Das Finanzamt und das FG behandelten die Zuschusszahlungen als Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches. Der BFH stellte zunächst fest, dass die Abgrenzung zwischen Entgelt und einem nicht steuerbaren "echten" Zuschuss vor allem nach der Person des Bedachten und dem Förderungsziel vorgenommen wird. Nach diesem Maßstab handelt es sich nach Ansicht des BFH bei den Zahlungen der Gemeinde um einen nicht steuerbaren "echten" Zuschuss. Die langfristige und unentgeltliche Nutzungsüberlassung einerseits sowie das Fehlen einer Verpflichtung des Vereins, bestimmte Sportangebote (z. B. für den Schulsport) vorzuhalten, andererseits, zeigen, dass es der Gemeinde gerade nicht darum ging, konkrete Betreiberleistungen für sich zu beziehen. Vielmehr wollte die Gemeinde ersichtlich den Verein aus strukturpolitischen Gründen in die Lage versetzen, eigenverantwortlich seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Sinne der örtlichen Gemeinschaft nachzugehen. Bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität dienten die Zahlungen der Gemeinde dazu, die Eigennutzung der Sportanlage durch den Verein zu ermöglichen, Urteil V R 17/20 vom 18.11.2012, DStR 2022, 614 (Anhang X).
Hinweis:
Der BFH analysiert die Einzelumstände des konkreten Falles und stellt maßgeblich auf die Intention der Gemeinde als Zuwendender ab: Schon angesichts der langfristigen Nutzungsüberlassung konnte die Gemeinde keinen...