Tz. 8
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Kurzfristige Vermietungsleistungen liegen z. B. vor bei der Überlassung von Sportstätten (Tennishallen, -plätzen, Kegelbahnen, Bahnengolfanlagen, Squash-Anlagen, Schießständen, Bootsstegen im Bereich des Wassersports, Schwimmbädern, Skiheimen und -hütten und dgl.). Die Vermietung von Sportstätten ist aber keine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Durch diese Art der Vermietung werden lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen geschaffen. Eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) scheidet somit aus. Es handelt sich aber um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eigener Art. Dieser ist ein Zweckbetrieb eigener Art, der die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) erfüllt, wenn es sich bei den Mietern um Mitglieder des Vereins handelt. Erfolgt die Vermietung der Sportstätten einschließlich der Betriebsvorrichtungen auch an Nichtmitglieder, sind die Voraussetzungen des § 65 AO (Anhang 1b) nicht mehr erfüllt, weil der Wettbewerbsgedanke mit anderen Unternehmern im Vordergrund steht.
D.h., der Verein tritt in größerem Umfang in Wettbewerb zu nicht begünstigten Vermietern, als es bei der Erfüllung seiner steuerbegünstigten Zwecke unvermeidbar ist (s. § 65 Nr. 3 AO, Anhang 1b). Diese Art der Vermietung ist dann dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen (s. §§ 14, 64 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 67a AO TZ 12, Anhang 2).
Tz. 9
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Besonderheiten können sich im Bereich einer kurzfristigen Mitgliedschaft ergeben. Indizien für eine Mitgliedschaft, die lediglich darauf gerichtet ist, die Nutzung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen eines Vereins zu ermöglichen, sind:
- die Zeit der Mitgliedschaft,
- die Höhe der Beiträge, die die Mitglieder zu entrichten haben, oder auch
- zivilrechtlich eingeschränkte Rechte der Mitglieder.
Für die Zuordnung der entgeltlichen Überlassung der Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied zum Zweckbetrieb ist es daher nicht zu beanstanden, wenn die Gastmitgliedschaft wie eine Vollmitgliedschaft ausgestattet ist und diese nicht nur für einen kurzen Zeitraum (> 6 Monate) eingegangen wird.
Dagegen ist die entgeltliche Überlassung von Sportstätten und Betriebsvorrichtungen an ein Gastmitglied dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen, wenn das Gastmitglied per Satzung nur eingeschränkte Rechte eingeräumt bekommt oder die Mitgliedschaft lediglich für einen kurzen Zeitraum (< 6 Monate) eingegangen wird (s. AEAO zu § 67a AO Tz. 12, Anhang 2).