Tz. 4
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften partizipieren im Bereich der Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Die Entgelte, die für eine langfristige Vermietung von der Körperschaft vereinnahmt werden, sind für Zwecke der Umsatzsteuer, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt (s. § 4 UStG, Anhang 5), dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von 7 % zu unterwerfen. Nach A 4.12.11 Abs. 1 UStAE kommt es nicht auf die Dauer der Vermietung an. Maßgebende Kriterien sind die Überlassung der Sportanlagen an den Endverbraucher oder Zwischenvermieter. Die Dauer einer Grundstücksvermietung ist zwar nach wie vor ein Hauptelement eines Mietvertrages. Allerdings treten bei der Vermietung auf kurze Dauer andere Elemente der Leistung in den Vordergrund mit der Folge, dass dann die Vermietung als einheitliche steuerpflichtige Leistung zu behandeln ist.
Tz. 5
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden die Umsätze von nicht steuerbegünstigten Körperschaften getätigt, ist bei nicht steuerbefreiten Umsätzen der Regelsteuersatz von derzeit 19 % maßgebend (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Für Zwecke der Umsatzsteuer ist außerdem zu prüfen, wie die Nutzung der Sportstätte einschließlich der Betriebsvorrichtungen durch den Leistungsempfänger erfolgt.
Vorsteuerbeträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Umsätzen anfallen, können beim Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zum Abzug gelangen (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).
Tz. 6
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Erfolgt die Nutzung des Leistungsempfängers (Verband/Verein) im nichtunternehmerischen Bereich, ist keine Option (Verzicht auf die Steuerbefreiung) nach § 9 UStG (Anhang 5) möglich. Eine andere Beurteilung erfolgt, wenn durch den Pächter eine Nutzung im unternehmerischen Bereich erfolgt. Der Verpächter kann im letzteren Fall auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) verzichten. Seine Umsätze werden durch diesen Verzicht (Option nach s. § 9 UStG, Anhang 5) steuerpflichtig. Durch die ausgelöste Steuerpflicht wird die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug eröffnet.
Tz. 7
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Überlässt ein Unternehmer eine gesamte Sportanlage einem anderen Unternehmer als Betreiber zur Überlassung an Dritte (sog. Zwischenvermietung), ist die Nutzungsüberlassung an diesen Betreiber grundsätzlich in eine steuerfreie Grundstücksüberlassung und in eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen (A 4.12.11 Abs. 2 Satz 1 UStAE). Dies gilt allerdings in den Fällen nicht, in denen ein Durchschnittsverbraucher die Leistungselemente als einheitliche Leistung ansieht und die Grundstücksvermietung gegenüber anderen Leistungen derart in den Hintergrund tritt, dass die Raumüberlassung aus seiner Sicht – wie die Überlassung von Sportanlagen zur sportlichen Nutzung durch Endverbraucher – keinen leistungsbestimmenden Bestandteil mehr ausmacht. In diesen Fällen liegt insgesamt eine umsatzsteuerpflichtige Leistung eigener Art vor.
Dem Benutzer einer Sportanlage (als "Durchschnittsverbraucher") kommt es in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung mit Hilfe der dafür erforderlichen Vorrichtungen ausüben zu können. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand ist daher regelmäßig ein anderer, als er vom Zweck der Umsatzsteuerbefreiung für Grundstücksvermietungen umfasst ist (BFH vom 31.05.2001, V R 97/98, BStBl II 2001, 658).