I. Allgemeines
Tz. 1
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Werden Sportstätten/-einrichtungen und Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke vermietet, ist aus ertragsteuerlichen Gründen zwischen der langfristigen und der kurzfristigen Vermietung (stundenweise Vermietung, auch wenn die Stunden für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegt werden) zu unterscheiden (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11, Anhang 2). Zur Vermietung öffentlicher Schwimmbäder an Schwimmvereine und zur Nutzung durch Schulen für den Schwimmunterricht s. AEAO zu § 67a AO Tz. 13, Anhang 2 und s. "Schwimmvereine".
Für Zwecke der Umsatzsteuer ist nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG (Anhang 5) von der Umsatzsteuer u. a. befreit die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
Unter die Steuerbefreiungsvorschrift fallen nicht die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die kurzfristige Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und Verpachtung von Maschinen und Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind (s. § 4 Nr. 12 Buchst. a Satz 2 UStG, Anhang 5).
Der Gesetzgeber will also die langfristige Vermietung, soweit keine Optionsmöglichkeit nach § 9 UStG (Anhang 5) gegeben ist, von der Umsatzsteuer befreien und die kurzfristige Vermietung mit Umsatzsteuer belasten.
Tz. 2
Stand: EL 116 – ET: 04/2020
Mit BFH-Urteil vom 31.05.2001, BStBl II 2001, 658 hat der BFH seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach die Vermietung von Sportanlagen in eine steuerfreie Grundstücksvermietung und eine steuerpflichtige Vermietung von Betriebsvorrichtungen aufzuteilen ist, und im Fall der Überlassung von Sportanlagen durch den jeweiligen Betreiber an Endverbraucher eine einheitliche steuerbare und steuerpflichtige Leistung angenommen (s. A 4.12.11 UStAE).
II. Langfristige Vermietung
1. Ertragsteuern
Tz. 3
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Im AEAO zu § 67a AO TZ 11 (Anhang 2) wird lediglich die Unterscheidung zwischen der lang- und kurzfristigen Vermietung getroffen. Eine Spezifizierung auf bestimmte Zeiträume erfolgt nicht. Längere Dauer in diesem Sinn liegt vor, wenn das Mietobjekt während der gesamten Dauer der Mietzeit für den ausschließlichen Gebrauch durch einen Mieter zur Verfügung steht.
Die Frage, ob eine sportliche Veranstaltung i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) vorliegt, stellt sich bei einer langfristigen Vermietung nicht (s. AEAO zu § 67a AO TZ 11 und 12, Anhang 2).
Eine langfristige Vermietung liegt z. B. vor, wenn Körperschaften (Vereine) an andere Vereine, Schulen und dgl. Sportstätten und Betriebsvorrichtungen für sportliche Zwecke vermieten. Auch die Verpachtung von Vereinsgaststätten kann eine langfristige Gebrauchsüberlassung darstellen.
Ertragsteuerlich sind die Einnahmen im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen. Verfolgt die Körperschaft steuerbegünstigte Zwecke, ist für diesen Tätigkeitsbereich Ertragsteuerfreiheit gegeben.
Dies gilt uneingeschränkt bei einer langfristigen Vermietung. Der BFH hat im Urteil vom 17.12.1957 (BStBl III 1958, 96) entschieden, dass auch die häufig wechselnde Vermietung von Räumen durch einen gemeinnützigen Verein trotz des Wettbewerbs mit gewerblichen Vermietern noch der Vermögensverwaltung zugeordnet werden kann. Räume, die nicht dauernd für die Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke benötigt werden, dürfen danach im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung zur Kapazitätsauslastung vermietet werden (Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl., 285). Vergleiche hierzu auch FG Hessen vom 06.09.1999 (DStRE 2000, 3012), wonach auch bei Vermietung auf kurze Dauer an wechselnde Nichtmitglieder von Vermögensverwaltung auszugehen ist.
2. Umsatzsteuer
Tz. 4
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Steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften partizipieren im Bereich der Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungen und Steuerbegünstigungen. Die Entgelte, die für eine langfristige Vermietung von der Körperschaft vereinnahmt werden, sind für Zwecke der Umsatzsteuer, soweit keine Steuerbefreiungsvorschrift in Betracht kommt (s. § 4 UStG, Anhang 5), dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) von 7 % zu unterwerfen. Nach A 4.12.11 Abs. 1 UStAE kommt es nicht auf die Dauer der Vermietung an. Maßgebende Kriterien sind die Überlassung der Sportanlagen an den Endverbraucher oder Zwischenvermieter. Die Dauer einer Grundstücksvermietung ist zwar nach wie vor ein Hauptelement eines Mietvertrages. Allerdings treten bei der Vermietung auf kurze Dauer andere Elemente der Leistung in den Vordergrund mit der Folge, dass dann die Vermietung als einheitliche steuerpflichtige Leistung zu behandeln ist.
Tz. 5
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Werden die Umsätze von nicht steuerbegünstigten Körperschaften getätigt, ist bei nicht steuerbefreiten Umsätzen der Regelsteuersatz von derzeit 19 % maßgebend (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5). Für Zwecke der Umsat...